Dienstag, 8. Mai 2018

Umfang der Plausibilitätsprüfung bei Anlageberatung

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

In seinem Urt. v. 27.09.2017, Az. 23 U 176/16, hält das Oberlandesgericht Frankfurt/M. zunächst fest, dass sowohl bei einem Auskunfts- als auch bei einem Beratungsvertrag die Bank zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet ist und demgemäß den Anlageinteressenten auf alle bei ordnungsgemäßer banküblicher Prüfung erkennbaren Risiken der Anlage hinzuweisen hat. Zudem erinnert das Oberlandesgericht Frankfurt daran, dass eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage nur dann zu einer Haftung der Bank führen könne, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht gewesen wäre. Zudem erinnert das Oberlandesgericht Frankfurt daran, dass eine entsprechende Plausibilitätsprüfung nicht grenzenlos ist, soll die Verpflichtung zur Plausibilitätsprüfung nicht zu einer uferlosen, kaum erfüllbaren Ausweitung der Pflicht von Anlageberatern und zu einer damit einhergehenden weitgehenden Verlagerung des Anlegerrisikos auf den Berater führen. In diesem Zusammenhang weist das Oberlandesgericht Frankfurt darauf hin, dass eine Pflicht der beratenden Bank zur Ermittlung weiterer Parameter zur Prüfung der Plausibilität mit banküblichem Sachverstand sich erst dann ergeben kann, wenn sich im Prospekt bereits Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass die dort dargestellten Risiken verharmlost werden, oder aber Informationen und/oder Prognosen auf einer unzureichenden oder unzutreffenden Tatsachengrundlage erfolgt sein können. Außerdem hält das Oberlandesgericht fest, dass aus der Plausibilitätsprüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand nicht folgt, dass sich die Bank spezifische Marktkenntnisse erwerben müsse, um die Prognosen entsprechend branchenspezifisch überprüfen zu können. Ergeben sich daher aus den tatsächlichen, im Prospekt enthaltenen Anknüpfungstatsachen nicht irgendwelche Auffälligkeiten, dann muss die Bank keine Nachforschungen anstellen, um ihrer Prüfungspflicht nachzukommen.

Sodann hält das Oberlandesgericht überzeugend fest, dass die Beteiligung an einem Schiffsfonds für eine ergänzende Altersvorsorge nicht von vornherein als untauglich anzusehen, sondern stets zu prüfen ist, ob die Zeichnung einer Beteiligung nicht doch mit dem Anlageziel der Altersvorsorge vereinbar ist.

Was das Thema der Rückvergütung anbelangt, so hält das Oberlandesgericht Frankfurt fest, dass ein Kreditinstitut seine Hinweispflicht auf das Vorhandensein von Rückvergütungen nicht dadurch erfüllt, dass ohne konkrete Namensbenennung im Zeichnungsschein festgehalten ist, dass das Agio den Eigenkapitalvermittlern zusteht. Dies deshalb, weil die Anleger von sich aus nicht erkennen können, dass die ihm die Kapitalanlage zur Zeichnung vermittelnde Bank Eigenkapitalvermittlerin im Sinne des Zeichnungsscheins ist, was mehr als zweifelhaft ist.

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18. Heidelberger Bankrechts-Tage, 22.–23.10.2018, Heidelberg.




Schließlich erinnert das Oberlandesgericht Frankfurt daran, dass, soweit der Anleger eine nicht rechtzeitige Prospektübergabe behauptet, er hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Zudem hält das Gericht in diesem Zusammenhang fest, dass von einer rechtzeitigen Übergabe des Prospektes dann auszugehen ist, wenn der Anlageinteressent hinreichend Zeit für die Lektüre des Prospektes hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt. Denn in einem solchen Fall habe es der Anleger selbst in der Hand, den Zeitpunkt der Unterzeichnung selbst zu bestimmen und den Prospektinhalt zur Kenntnis zu nehmen.

PRAXISTIPP

Es ist zu begrüßen, dass das Oberlandesgericht Frankfurt in Bezug auf die mit banküblichem kritischen Sachverstand bei Anlageberatungsverträgen durchzuführende Plausibilitätsprüfung daran erinnert, dass diese Prüfung nicht grenzenlos ist, die Zeichnung vermittelnde Bank vielmehr allein anhand von etwaig vorhandenen tatsächlichen Anknüpfungstatsachen im Prospekt prüfen muss, ob diese ausreichend sind, wobei das prüfende Institut nicht von sich aus verpflichtet ist, sich spezifische Marktkenntnisse anzueignen, um die Prognosen entsprechend bankspezifisch überprüfen zu können. Denn in der Praxis behaupten Verbraucheranwälte und deren Kapitalanleger stets, dass bei Feststellung eines vermeintlichen Prospektfehlers das das Anlageprodukt vermittelnde Kreditinstitut stets haftet, weil das Kreditinstitut im Rahmen der Plausibilitätsprüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand einen vorhandenen Prospektfehler stets hätte erkennen können, was offenkundig nicht der Fall ist.

Zu bedauern ist, dass das Oberlandesgericht Frankfurt den Hinweis im Zeichnungsschein, wonach das Agio den Eigenkapitalvermittlern zusteht, nicht hat ausreichen lassen, um die Kenntnis des Kapitalanlegers davon bejahen zu können, dass er grundsätzlich wusste, dass das ihm die Anlage vermittelnde Institut Vertriebsprovisionen mindestens in Höhe des Agios erhält. Denn für jeden verständigen und den Zeichnungsschein aufmerksam lesenden Kapitalanleger macht ein entsprechender Hinweis im Zeichnungsschein offenkundig, dass die ihm die Anlage vermittelnde Bank Eigenkapitalvermittlerin im Sinne des Zeichnungsscheins sowie des Prospektes ist, weswegen dem Kapitalanleger auch bewusst ist, dass die ihm die Anlage zur Zeichnung vermittelnde Bank Vertriebsprovisionen erhält.


Beitragsnummer: 613

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