Dienstag, 8. Mai 2018

Aufklärungspflicht bei Zinssatz-Swap-Verträgen

Max Kirschhöfer, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

In seiner Entscheidung vom 20.02.2018, Az. XI ZR 65/16, erinnert der Bundesgerichtshof zunächst daran, dass das Einpreisen einer Bruttomarge in ein Swap-Geschäft kein Umstand ist, über den die beratende Bank im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren muss. Ungeachtet dessen sei jedoch die beratende Bank unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts bei Swap-Verträgen im Zwei-Personen-Verhältnis verpflichtet, über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts, d. h. der den Nettogewinn und die Kosten der Bank umfassenden Bruttomarge, sowie über dessen Höhe aufzuklären, es sei denn, der Swap-Vertrag diene nur dazu, die Konditionen eines konnexen Kreditverhältnisses abzuändern.

Sodann stellt der Bundesgerichtshof erneut klar, dass eine Haftung wegen Nichtaufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert nicht aus einer Verletzung von Pflichten aus dem Rahmenvertrag hergeleitet werden könne, sondern ausschließlich aus einem bestehenden Beratungsvertrag, worauf der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13, Rn. 25 hingewiesen hatte.

SEMINARTIPP

18. Heidelberger Bankrechts-Tage, 22.–23.10.2018, Heidelberg.




Anders als das Berufungsgericht, welches eine hinreichende, die Konnexität bejahende Beziehung zwischen Swap- und Kreditgeschäft bejaht hatte, obwohl die Laufzeiten der Swap-Verträge und der Kreditverträge auseinanderfielen und die Gesamtrestvaluta der Darlehensverträge sowie die Bezugsbeträge der Swap-Verträge nicht übereinstimmten, hielt der Bundesgerichtshof fest, dass eine Konnexität zwischen Darlehensverträgen und Swap-Verträgen entsprechend der von ihm im Urt. v. 27.03.2016, Az. XI ZR 425/14, Rn. 28 entwickelten Grundsätzen nicht vorliegt. In seiner Entscheidung vom 22.03.2016 hatte der Bundesgerichtshof nämlich festgestellt, dass eine die Hinweispflicht auf den anfänglich negativen Marktwert entfallen lassende Konnexität nur dann vorliegt, wenn ein bei der beratenden Bank unterhaltener, bestehender oder zeitgleich mit dem Swap-Vertrag abgeschlossener Darlehensvertrag und dessen Bedingungen Ausgangs- und Bezugspunkt für den Swap-Vertrag sind. Die Parteien müssten mithin – wirtschaftlich betrachtet – zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehen in ein synthetisches variabel verzinsliches Darlehen umwandeln (Rn. 28).

Schließlich hält der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 22.03.2011, Az. XI ZR 33/10, Rn. 39 fest, dass ein das Verschulden der Beklagten ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum nicht in Betracht kommt.

Entsprechend entschied auch das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 13.11.2017, Az. 19 U 2156/16. Allerdings betonte das Oberlandesgericht München, dass sich das in Anspruch genommene Kreditinstitut auf einen ein vorsätzliches Handeln ausschließenden vermeidbaren Rechtsirrtum berufen kann, was für das Eingreifen der früheren Verjährungsfrist nach § 37a WpHG a.F. von Bedeutung ist. Gleichzeitig weist das Oberlandesgericht München darauf hin, dass für das Anlaufen der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB die Kenntnis des Bankkunden vom Gewinninteresse der Bank im Zusammenhang mit dem Abschluss des Swap-Geschäfts ausreichend ist und für die Kenntniserlangung keinesfalls der „Fachbegriff“ des anfänglichen negativen Marktwertes „gefallen sein muss“.


Beitragsnummer: 608

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