Montag, 19. März 2018

Zugang zu Zahlungskontodiensten – die Quadratur des Kreises?

Der neue § 56 ZAG in der Praxis

Ilka Brian, Rechtsanwältin und Compliance Counsel, Commerzbank AG

Der seit dem 13. Januar 2018 gültige § 56 ZAG setzt Artikel 36 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie ins nationale Recht um. Die Vorschrift statuiert eine grundsätzliche Pflicht für CRR-Kreditinstitute, Zahlungskontodienste für „Institute, die im Inland auf der Grundlage einer entsprechenden Erlaubnis tätig werden“, zu gewährleisten. Abgelehnt werden darf der Zugang zu den Zahlungskontodiensten nur dann, wenn eine objektive, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Begründung hierfür gegeben werden kann.

Die Regelung dürfte die Praxis vor nicht unerhebliche Herausforderungen stellen. Anspruchsberechtigt sind in erster Linie Zahlungsinstitute (vgl. die Definition des Institutsbegriffs in § 1 Abs. 3 ZAG). Ein Zahlungsinstitut benötigt ein Zahlungskonto bei einem Kreditinstitut, um die Gelder der eigenen Kunden zu sichern. Zum Schutz der Kunden vor der Insolvenz des Instituts und der Inanspruchnahme der Kundengelder durch andere Gläubiger desselben, hat das Zahlungsinstitut nach § 17 ZAG für die entgegengenommenen Beträge sowohl ein Vermischungsverbot als auch ein Sicherungs- und Trennungsgebot zu beachten. Ab dem Zeitpunkt der Entgegenahme muss das Institut daher Kundengelder ständig vom eigenen Vermögen und anderen Geldern trennen. Dies ist nur mittels eines Treuhandkontos möglich.

Die Verpflichtungen aus § 17 ZAG werden in der Praxis über die Eröffnung eines Sammeltreuhandkontos erfüllt, auf dem sämtliche, wirtschaftlich der Gesamtheit der Kunden des Instituts zustehenden Beträge gutgebracht werden. Dies ist nach der Gesetzesbegründung auch grundsätzlich zulässig, sofern die Gelder dabei den einzelnen Kunden eines Instituts so zugeordnet werden, dass sie jederzeit bestimmt bzw. individualisiert werden können.

Für Kreditinstitute ist die Führung solcher Sammeltreuhandkonten allerdings mittlerweile aufgrund anderer gesetzlicher Vorgaben mehr als schwierig. Nach dem Geldwäschegesetz besteht die grundsätzliche Verpflichtung, den sog. abweichend wirtschaftlich Berechtigten eines solchen Kontos festzustellen. Dies beinhaltet die Verpflichtung, zumindest den Namen des abweichend wirtschaftlich Berechtigten zu erheben. Der Name des abweichend wirtschaftlich Berechtigten ist zudem in die Kontenabrufdatei nach § 24 c Kreditwesengesetz zu melden. Da es bei Sammeltreuhandkonten eine Vielzahl von regelmäßig wechselnden abweichend wirtschaftlich Berechtigten gibt, ist die Eröffnung und Führung solcher Konten für Kreditinstitute mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

SEMINARTIPP

Risiko Kontoführung & Zahlungsverkehr, 19.11.2018, Frankfurt/M.



Bis zum Inkrafttreten des in Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie neugefassten Geldwäschegesetzes zum 26.06.2017 konnten Kreditinstitute sich bei der Führung solcher Sammeltreuhandkonten für Zahlungsinstitute auf die sog. vereinfachte Sorgfaltspflichten berufen, da Zahlungsinstitute selbst zu den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz gehören. Es genügte, wenn mit dem Zahlungsinstitut als Kontoinhaber vereinbart wurde, dass dieser auf erstes Anfordern die abweichend wirtschaftlich Berechtigten offen legen muss. Auf eine eigene Feststellung und die dazu korrespondierende Meldung nach § 24 c KWG wurde in der Praxis auf dieser Basis verzichtet.

In der Neufassung des Geldwäschegesetzes fehlt die Möglichkeit der Berufung auf vereinfachte Sorgfaltspflichten in der dargestellten Form. Der früher praktizierte Verzicht auf die Feststellung der abweichend wirtschaftlich Berechtigten bei einem Sammeltreuhandkonto eines Zahlungsinstituts mittels vertraglicher Vereinbarung ist nicht mehr zulässig. In der Konsequenz gingen Kreditinstitute daher nach dem 26.06.2017 unter Berufung auf die unternehmerische Entscheidungsfreiheit vermehrt dazu über, die Eröffnung und Führung solcher Sammeltreuhandkonten für Zahlungsinstitute abzulehnen, zumal die Verpflichtungen bzgl. der abweichend wirtschaftlich Berechtigten durch die Vorgaben des § 154 Abgabenordnung in der seit dem 01. Januar 2018 gültigen Fassung noch weiter ausgedehnt wurden. Danach müssen neben dem Namen auch die Anschrift sowie (bei Steuerinländern) die Steueridentifikationsnummer der abweichend wirtschaftlich Berechtigten erhoben werden.

Durch das Inkrafttreten des neuen § 56 ZAG ist die Möglichkeit der Ablehnung solcher Sammeltreuhandkonten für Zahlungsinstitute versperrt. Infolge der Ausgestaltung der Regelung dürfte dies auch unter Hinweis auf die erschwerte Erfüllung der aufgezeigten geldwäsche- und steuerrechtlichen Pflichten der Kreditinstitute kaum möglich sein. Insoweit ist zu beachten, dass die Ablehnung mit einer Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen verknüpft ist, damit diese prüfen kann, ob Zahlungsinstituten in ausreichendem Umfang Zahlungskontodienste zur Verfügung gestellt werden.

Aktuell ist unklar, wie ein Kreditinstitut der Kontoführungsverpflichtung des § 56 ZAG auf der einen Seite und seinen geldwäsche- und steuerrechtlichen Verpflichtung bei der Führung von solchen (Sammeltreuhand-)Konten auf der anderen Seite in der Praxis nachkommen kann. Die Gesetzesbegründung des § 56 ZAG hilft trotz der Feststellung, dass Sammeltreuhandkonten nicht zum „Abschneiden der Papierspur“ führen dürfen und Kreditinstitute berechtigt sind, Auskünfte vom Zahlungsinstitut über deren Kunden zu verlangen, kaum weiter. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber die verschiedenen gesetzlichen Vorgaben für Kreditinstitute bei nächster Gelegenheit besser harmonisiert.

PRAXISTIPPS

  • Die neuen Anforderungen dürften zu einem erheblichen praktischen Aufwand bei der Eröffnung von Sammeltreuhandkonten führen. Es müssen organisatorische und – sofern möglich – technische Vorkehrungen getroffen werden, um diese Konten rechtskonform zu führen.
  • Interne Richtlinien, Prozesse und Formulare müssen umgehend angepasst werden, soweit sie noch vorsehen, dass die Offenlegung der abweichend wirtschaftlich Berechtigten auf erstes Anfordern erfolgt.


Beitragsnummer: 527

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