Montag, 23. April 2018

Vermittlung von Immobiliardarlehen

Überprüfung des Sachkundenachweises durch die Revision

Leanda Loske, Leiterin Kreditrevision, Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg

Die Zusammenarbeit mit externen Darlehensvermittlern spielt für viele Kreditinstitute insbesondere im privaten Kreditkundengeschäft eine wichtige Rolle. Mit der Einführung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurden in der Gewerbeordnung und im BGB nebst EGBGB deutlich verschärfte Anforderungen an die Darlehensvermittlung bzw. an die Qualifizierung von Darlehensvermittlern verabschiedet.

 BUCHTIPPS

Heibel (Hrsg.), Kreditwürdigkeitsprüfung im Privatkunden- und Baufinanzierungsgeschäft, 2017.

König, Rechtshandbuch Darlehensvermittlung, 2017.

Erlaubnispflicht

Um als Immobilienvermittler gewerblich tätig zu sein, bedarf es gemäß § 34i GewO seit dem 21.03.2016 einer Erlaubnis. Hierfür müssen sich die Vermittler einer Geeignetheitsprüfung der IHK unterziehen. Die zuständige Behörde lässt sich die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflicht und eine entsprechende Sachkunde nachweisen. Mit Erteilung der gewerbeordnungsrechtlichen Erlaubnis wird der Vermittler in ein zentrales Register der deutschen IHK eingetragen, das im Internet abgefragt werden kann. Somit soll es insbesondere Verbrauchern ermöglicht werden, die Zulassung und den Umfang der zugelassenen Tätigkeit des Vermittlers zu überprüfen.

Vermittlerplattformen

Viele Institute und auch Vermittler nutzen Onlineportale zur Weiterleitung von Finanzierungsanfragen. Für Kreditinstitute ist es erforderlich entweder direkt die Geeignetheit der kooperienden Vermittler zu prüfen oder diese Prüfpflicht bilateral mit dem Dienstleister der Vermittlerplattform zu vereinbaren. Viele Verträge waren nach Einführung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie zu aktualisieren.

 SEMINARTIPPS

Prüfung § 18/18a KWG- & Bonitätsanalyse-Prozesse, 09.10.2018, Berlin.

Risikofelder Kreditvermittlung, 12.11.2018, Frankfurt/M.

                                              Datenrisiken im Kreditgeschäft, 04.12.2018, Frankfurt/M.

Unabhängig vom Vermittler hat das Kreditinstitut die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen. Hierfür ist sicherzustellen, dass vom Vermittler alle relevanten Informationen zum Kreditnehmer richtig und vollständig über die Plattform zur Verfügung gestellt werden.

(Vor-)Vertragliche Informations- und Erläuterungspflichten

Bei Abschluss von Immobiliarverbraucherdarlehen im Vermittlungsgeschäft sind insbesondere die Anforderungen gemäß § 655a BGB sowie Art. 247 § 13 und 13b EGBGB zu berücksichtigen. Der Darlehensgeber hat diesbezüglich die Daten des Darlehensvermittlers (Name und Anschrift) im Verbraucherdarlehensvertrag und die Angabe der tatsächlichen Höhe der Provision im ESIS-Merkblatt anzugeben.

PRAXISTIPPS

  • Nutzen Sie das zentrale Vermittlerregister der deutschen IHK zur Überprüfung des Sachkundenachweises Ihrer Vermittler.
  • Stellen Sie sicher, dass von Ihnen genutzte Vermittlerplattformen die Überprüfung der Vermittler vertraglich zusichern oder es hierfür ein internes Kontrollsystem im Haus gibt.
  • Stellen Sie über die Verwendung aktueller Darlehensvordrucke die Pflichtangaben zu Vermittlern sicher.


Beitragsnummer: 525

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