Freitag, 6. April 2018

Smart Contracts – Vertragsgestaltung in der Zukunft auch für Banken?

Tobias Gronemann, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner, Berlin

Der breiten Öffentlichkeit ist die Blockchain-Technologie regelmäßig nur als technische Grundlage für Kryptowährungen ein Begriff. Dabei lässt die Blockchain-Technologie viele weitere Anwendungsbereiche zu, die das Verständnis und die Durchsetzung von Recht verändern werden. Eine davon ist der sog. Smart Contract. Vereinfacht gesagt handelt es sich bei einen Smart Contract um ein Computer-Protokoll, das einen Vertrag technisch abbildet und in der Lage ist, den Vertrag bei Eintritt bestimmter, vorher von den Vertragsparteien definierter Bedingungen (bspw. Vertragspflichten, Folgen von Pflichtverletzungen) selbstständig auszuführen. Eine schriftliche Fixierung des Vertrages ist dann vielfach nicht mehr notwendig, insbesondere wenn der Smart Contract auf einer fälschungssicheren Blockchain abgelegt wird.

Für Kreditinstitute bieten Smart Contracts vielfache Anwendungsmöglichkeiten: Überall dort, wo die Gegenleistungspflicht von einer Zahlungspflicht abhängig ist, sind Smart Contracts der effizienteste Weg, um die Durchsetzung der Zahlungspflicht zu vereinfachen. Vielfach bietet es sich an, im Bereich des Investmentbankings mit Smart Contracts zu arbeiten. Bspw. könnten das Transaktionsgeschäft wie auch das Derivategeschäft relativ einfach in Form von Smart Contracts abgebildet werden.

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Aus Sicht eines Kreditinstituts wäre es auch denkbar, Darlehensverträge als Smart Contract auszugestalten. Lediglich zu Beginn müssten die Vertragsparameter zwischen den Parteien ausgehandelt und in dem Smart Contract festgehalten werden. Anschließend wickelt die Software den Darlehensvertrag vollautomatisch ab. So wird das Darlehen erst ausgezahlt, wenn die vorher festgelegten Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Während der Vertragslaufzeit werden die Annuitäten dann automatisch eingezogen. Auch im Falle einer Leistungsstörung kann der Smart Contract vorher definierte Abläufe ausführen, sodass ein Mahnwesen nicht mehr notwendig ist.

Der praktische Nutzen von Smart Contracts bei Verbraucherverträgen wird aber auch davon abhängen, ob die dem Smart Contract zugrundeliegende Software in den jeweiligen Verbrauchervertrag i. S. v. AGB einbezogen werden kann. Smart Contracts unterliegen nämlich denselben zivilrechtlichen Regelungen wie herkömmliche Verträge. So setzt der Abschluss der Smart Contracts zwei sich deckende Willenserklärungen voraus. Diese Willenserklärungen sind ebenfalls im Rahmen der §§ 133, 157 BGB auslegungsfähig.

Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung muss derjenige, der sich auf die korrekte Ausführung des Smart Contracts beruft, die einwandfreie Funktion des Programmcodes darlegen und beweisen können. Dabei können sich bei einer unzureichenden Dokumentation Beweisprobleme ergeben, was unter Umständen zu teuren Sachverständigengutachten führen kann. Selten wird ein Gericht im Rahmen eines Augenscheinbeweises sich selbst eine Meinung bilden können. Auch die allgemeinen Beweislastregeln der ZPO stoßen an ihre Grenzen, wenn der Programmcode von einer Seite vorgegeben wird und die Gegenpartei dem Programmcode lediglich zugestimmt hat. Ein weiteres Beweisproblem ergibt sich, wenn die Datenquellen, auf die der Smart Contract zu seiner Durchführung zugreift, nur einer Partei zugänglich sind.

Deswegen ist es bei der Verwendung von Smart Contracts wichtig von Anfang an zu klären, wie die Dokumentation rechtssicher nachweisbar erfolgen kann.

PRAXISTIPP

  • Smart Contracts bieten für Kreditinstitute mannigfaltige Anwendungsmöglichkeiten. Jedoch sollte beim Einsatz von Smart Contracts neben den IT-spezifischen Fragestellungen immer die rechtliche Komponente berücksichtigt werden, um mögliche Streitfälle auszuschließen, damit der Smart Contract auch die gewünschte Arbeitserleichterung und damit finanzielle Ersparnisse bringt.


Beitragsnummer: 519

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