Freitag, 14. Februar 2020

Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Hintergründe und Herausforderungen.

Tim Albert Schnitzler, QI/FATCA Responsible Officer, Compliance, Deutsche Apotheker- und Ärztebank.

 

I. Hintergrund und Überblick 

Am 05.06.2018 veröffentlichte die Europäische Union die Richtlinie 2018/822 (DAC 6). Diese neue Richtlinie trat am 25.06.2018 in Kraft und änderte die Richtlinie 2011/16/EU. Alle Mitgliedsstaaten mussten diese Richtlinie bis zum 31.12.2019 in nationales Recht überführen.

Das Ziel der neuen Richtlinie ist es, den Gesetzgeber frühzeitig über mögliche Lücken in bestehenden Rechtsvorschriften in Kenntnis zu setzen[1], damit dieser in die Lage versetzt wird, gegen nicht gewünschte steuerliche Gestaltungen vorzugehen und Lücken zu schließen.

Dies ist notwendig geworden, da der Druck, z. B. auf Grund der Panama-Papers und ähnlicher Enthüllungen, auf die Regierungen gestiegen ist, gegen aggressive Steuergestaltungen vorzugehen, um die Erosion des Steueraufkommens zu verhindern.

Der deutsche Gesetzgeber hat sich im Jahr 2019 der Thematik angenommen, um hier ein Umsetzungsgesetz für die neue Richtlinie zu verabschieden und diese in nationales Recht zu transferieren.

Im ersten Quartal des Jahres 2019 kursierte bereits ein inoffizieller Referentenentwurf. Dieser ging jedoch in Teilen über die Richtlinie hinaus, so sah dieser z. B. nicht nur eine Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen, sondern auch eine Anzeigepflicht für rein nationale Steuergestaltungen, vor.

Im Laufe des Jahres wurde an diesem ersten Entwurf gearbeitet und auch viel über diesen diskutiert. Eine besondere Herausforderung war u. a. der große Zeitdruck, da das Gesetz bis zu dem Ende des Jahres 2019 verabschiedet werden musste.

Am 12.12.2019 hat dann der Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen beschlossen.

Der Bundesrat hat der Einführung am 20.12.2019 zugestimmt, das Gesetz ist am 01.01.2020 in Kraft getreten. [...]
Beitragsnummer: 5146

Weiterlesen?

Dies ist ein kostenloser Beitrag aus unserem Beitragsarchiv.

Um diese Beiträge lesen zu können, müssen Sie sich bei MeinFCH anmelden oder registrieren und danach auf Beitragsarchiv klicken.

Anmeldung/Registrierung

Wenn Sie angemeldet oder registriert sind, können Sie unter dem Menüpunkt "Beitragsarchiv" Ihre Beiträge anschauen.

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Einwendungsausschluss nach § 676b Abs. 2 BGB und Bürgenhaftung

Gemäß des BGH führt die Untätigkeit des Zahlungsdienstnutzers mit dem Einwendungsausschluss nach § 676b Abs. 2 BGB nicht zum Verzicht nach § 768 Abs. 2 BGB.

18.02.2025

Beitragsicon
Rechtskraft eines die Darlehensrückzahlung feststellenden Urteils

Nach dem BGH-Beschluss (XI ZR 78/23) steht dem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht nicht mehr zu, wenn dieser zur Rückzahlung rechtskräftig verurteilt wurde.

22.11.2024

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.