Recep Bay, Prüfer für Interne RevisionssystemeDIIR, CRMA, Leiter Koordination Regulatorik, Bürgschaftsbank Baden-Württemberg GmbH.
I. Einleitung
Die im BaFin-Rundschreiben 8/2016 (vom 14.12.2016) definierten Leitlinien über „Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen“ sind am 01.01.2017 in Kraft getreten. Sie beinhalten die bankaufsichtsrechtlich geforderten methodischen Vorgehensweisen, Regeln und Verfahren im Umgang mit „Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben“. Der grundlegende Baustein hierfür wurde durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) in 2016 mit der Veröffentlichung der Leitlinien „Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ gelegt. „Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien nachzukommen.“ Dieses Themenfeld wird weiterhin seine Aktualität wahren, da der Finanzstabilitätsrat eine starke Überwachung des innovativen Schattenbankensektors als notwendig erachtet, obwohl die Risiken aus den Schattenbankenaktivitäten signifikant zurückgegangen sind.
Im veröffentlichten Jahresbericht (10.05.2017) des Finanzstabilitätsrats wurde die Einschätzung der Risiken im Schattenbankensektor auf globaler Ebene hinsichtlich Umfang, Trends und Risiken analysiert. Dabei wurden „Empfehlungen zur Reduzierung struktureller Schwachstellen verabschiedet, da die „generell gestiegene Bedeutung des Asset-Management Sektors im globalen Finanzsystem“ weitere Risiken verbergen könnte, die in den bisherigen Betrachtungen außen vor geblieben sind[1].
In den neuen CRR II-Richtlinien wird der Umgang mit Schattenbanken unter Art. 394 CRR konkretisiert.
Die wesentlichen Regelungen im Rundschreiben betreffen hauptsächlich die einzuhaltenden Grundsätze, dabei insbesondere die Einrichtung von wirksamen Verfahren und Kontrollmechanismen, Festsetzung von Obergrenzen sowie die Überwachung der Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen.
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Beitragsnummer: 5144