In Widerrufsfällen wird die Wirksamkeit des durch den Verbraucher erklärten Widerrufs immer wieder (auch) damit begründet, dass angeblich nicht alle „sonstigen Kosten“ des Darlehens nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. im Darlehensvertrag genannt seien. Allzu häufig wird dabei übersehen, dass unter diese Vorschrift nur solche Kosten fallen, die unmittelbar aus dem Darlehensvertrag selbst resultieren, während Kosten, die für einen separaten Vertrag anfallen, nicht anzugeben sind (BT-Drucks. 16/11643, S. 124).
SEMINARTIPPS
VerbraucherKreditRecht 2020, 20.04.2020, Würzburg.
Aktuelle Praxisfragen WKR: Neue EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe!, 21.04.2020, Würzburg.
In seinem Beschluss vom 12.11.2019 – XI ZR 34/19 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf angefallene Notarkosten zudem darauf hingewiesen, dass diese der Regelung des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. in gesetzessystematischer Hinsicht schon deswegen nicht unterfallen können, da Notarkosten in Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. ausdrückliche Erwähnung finden, sodass diese speziellere Regelung vorgeht. Gleiches ergibt sich nach zutreffender Feststellung des Bundesgerichtshofs aus der Gesetzgebungsgeschichte. Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. ist auf Immobiliardarlehen gem. Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. jedoch nicht anwendbar, sodass Notarkosten bei Immobiliardarlehen keine Pflichtangabe darstellen.
BUCHTIPP
Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.
Dementsprechend ist das Fehlen von Angaben zu Notarkosten im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist bei Immobiliardarlehen unerheblich.
Beitragsnummer: 5141