Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits klargestellt, dass der sog. „Kaskadenverweis“ auch in Ansehung europäischer Rechtsvorschriften wirksam ist und jedenfalls die nationalen Gerichte an einer anderweitigen Entscheidung durch das Verbot der Auslegung contra legem gehindert sind (BGH, Beschluss v. 19.03.2019 – XI ZR 44/18; s. auch Hölldampf, BKR 2019 S. 192 ff.).
SEMINARTIPPS
VerbraucherKreditRecht 2020, 20.04.2020, Würzburg.
Aktuelle Praxisfragen WKR: Neue EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe!, 21.04.2020, Würzburg.
Mit seinen Beschlüssen vom 12.11.2019 – XI ZR 74/19 und XI ZR 88/19 – hat der Bundesgerichtshof nunmehr ergänzend klargestellt, dass eine Vorlagepflicht zum EuGH auch insoweit nicht besteht, als der Darlehensnehmer behauptet, die erteilte Widerrufsinformation sei infolge eines AGB-rechtswidrigen Aufrechnungsverbots bzw. der Abbedingung des § 193 BGB unwirksam. Nach zutreffender Auffassung des XI. Zivilsenats ist es Sache des nationalen Gerichts, die allgemein geltenden Kriterien nach Maßgabe des Widerrufsrechts auf eine bestimmte Klausel anzuwenden. Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass weder eine AGB-rechtswidrige Aufrechnungsklausel (BGH, Beschluss v. 09.04.2019 – XI ZR 511/18) noch die Abbedingung des § 193 BGB (BGH, Beschluss v. 03.07.2018 – XI ZR 758/17) die Wirksamkeit der erteilten Widerrufsinformation berühren.
Der bei Verbraucheranwälten in letzter Zeit beliebte Versuch, ihre ungünstige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den EuGH zu umgehen, geht daher auch in dieser Hinsicht ins Leere.
Beitragsnummer: 5140