Mittwoch, 12. Februar 2020

Aufsichtsschwerpunkte der BaFin 2020

Max Kirschhöfer, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

 

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat jüngst ihre Aufsichtsschwerpunkte für das Jahr 2020 veröffentlicht. 

 

Entsprechend der die Finanzwirtschaft beschäftigenden technischen und gesetzgeberischen Entwicklungen soll der Fokus der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit im Jahr 2020 dann auch auf den Themen (1) Digitalisierung, IT- & Cyberrisiken, (2) Integrität des Finanzsystems und Bekämpfung der Finanzkriminalität, (3) nachhaltigen Geschäftsmodellen und (4) der nachhaltigen Finanzwirtschaft liegen.   

 

Digitalisierung, IT- und Cyberrisiken 

 

Im Rahmen der zu begrüßenden Schwerpunktsetzung zur Digitalisierung weist die BaFin darauf hin, dass sie sich im Jahr 2020 insbesondere mit der fortschreitenden und durch neue technische Errungenschaften bedingten Entwicklung beschäftigen wird. Hierzu zählen insbesondere virtuelle Währungen, Initial Coin Offerings, das nunmehr ins KWG integrierte Kryptoverwahrgeschäft, das Algo-Trading sowie die Bedeutung von Daten für den Wettbewerb. Neben der Identifikation neuer digitaler Geschäftsmodelle wird es dabei auch darum gehen, auszuloten, wie weit die Befugnisse der BaFin reichen. 

 

SEMINARTIPPS

Hamburger Wertpapier-Tage: Aufsichtsrecht & Verbraucherschutz, 04.–05.05.2020, Hamburg.

5. Berliner Compliance-Tagung, 16.–17.11.2020, Berlin.

WpHG und MaComp Aktuell, 02.12.2020, Frankfurt/M.

 

Integrität des Finanzsystems und Bekämpfung der Finanzkriminalität 

 

Aufgrund der Umsetzung der sog. 5. Geldwäscherichtlinie, bei der es sich eigentlich um die Richtlinie zur Änderung der 4. Geldwäscherichtlinie handelt, in nationales Recht verwundert es nicht, dass ein weiterer (künftiger) Schwerpunkt der Finanzaufsicht auf der Bekämpfung der Finanzkriminalität liegt, ist es doch Sinn und Zweck der 5. Geldwäscherichtlinie eben diese zu bekämpfen. Dies umso mehr, da das Darknet und die zunehmende Verbreitung von Kryptowährungen der systematischen Geldwäsche jedenfalls nicht schaden. 

 

Allein im Hinblick darauf, dass die nationalen Behörden in einer Vielzahl an Fällen bei geldwäscherechtlichen Verdachtsmeldungen – für welche die BaFin nicht zuständig ist – nach wie vor überfordert scheinen und bei der Bearbeitung der Verdachtsmeldung oft buchstäblich nicht hinterherkommen, bleibt abzuwarten, inwiefern die BaFin zur weitergehenden Bekämpfung der Finanzkriminalität tatsächlich beitragen kann. 

 

Nachhaltige Geschäftsmodelle & Nachhaltige Finanzwirtschaft

 

Bemerkenswert ist, dass die BaFin dem Thema „Nachhaltigkeit“ zwei ihrer vier aufsichtsrechtlichen Schwerpunkte widmet, was die Bedeutung der derzeit auf allen gesellschaftlichen, politischen (jüngst auch auf dem Weltwirtschaftsgipfel in Davos) und wirtschaftlichen Ebenen anhaltenden „Nachhaltigkeitsdiskussion“ unterstreicht. 

 

Dem Grunde nach ist es zu begrüßen, dass die BaFin noch Ende des vergangenen Jahres ihr Merkblatt zu „Nachhaltigkeitsrisiken“ veröffentlicht hat, mit dem Hinweis, dieses sei jedenfalls vorerst für den Rechtsanwender unverbindlich und diene der Wirtschaft als eine Art Anreiz. Dass die Ansicht der BaFin zur „Unverbindlichkeit“ des Merkblatts doch insofern verwundert, als dass dieses von der Exekutive herausgegebene Dokument ohnehin für die Institute selbst rechtlich unverbindlich sein dürfte, wenngleich die Praxis in aller Regel – (meist) zu Recht – den Merkblättern der BaFin jedenfalls dann folgt, wenn es sich bei diesen um norminterpretierende oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften-/Hinweise handelt, wird mit Sicherheit noch Anlass zur Diskussion bieten, kann vorliegend aber zunächst dahingestellt bleiben. Relevant dürfte der Hinweis der Aufsicht auf die Unverbindlichkeit allerdings insofern dennoch sein, da somit zumindest für das Jahr 2020 feststeht, dass das Merkblatt auch für Wirtschaftsprüfer unverbindlich ist und die Vorgaben im Merkblatt somit nicht zwingend bei einer Prüfung berücksichtigt werden müssen.

 

Auch wenn das Merkblatt für die Praxis als Anreiz oder Orientierungshilfe zur Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken dient und eine sinnvolle Ergänzung u. a. zu den MaRisk darstellt, so ist herauszustellen, dass nach wie vor unklar ist, was unter Nachhaltigkeit zu verstehen ist. Die auf politischer Ebene geführte Diskussion, ob Kernkraft als nachhaltig zu bewerten ist sowie der gerade in der Bundesrepublik offenbar oft fehl vermittelte Eindruck, Nachhaltigkeit sei mit „grün“ gleichzusetzen, belegen, dass in der Nachhaltigkeitsdiskussion auch über das Jahr 2020 hinaus noch Klärungsbedarf bestehen wird, woran auch die absehbare Schaffung europäischer Rechtsakte, wie bspw. der Taxonomie-Verordnung, nichts ändern werden.  


Beitragsnummer: 5135

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