Max Kirschhöfer, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Das Thema Nachhaltigkeit ist spätestens mit Beginn des noch jungen Jahres 2020 nicht nur in Politik und Wirtschaft angekommen, sondern hat auch die Mitte der Gesellschaft erreicht.
Zwar beschäftigt das Thema Nachhaltigkeit auf europäischer Ebene den Gesetzgeber nicht erst seit der im Jahr 2019 stark gewachsenen Fridays-for-Future-Bewegung, sicherlich hat diese Jugendbewegung aber dazu beigetragen, das Thema Nachhaltigkeit zu einem prominenten und wohl zu Recht auch sehr wichtigen Thema in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu machen.
SEMINARTIPP
Hamburger Wertpapier-Tage: Aufsichtsrecht & Verbraucherschutz, 04.–05.05.2020, Hamburg.
Es verwundert daher nicht, dass das Thema Nachhaltigkeit nicht nur die Anfang Februar stattfinde Konsumgütermesse Ambiente in Frankfurt beherrscht und in diese begleitenden Artikeln auch als „Megatrend“ bezeichnet wird, sondern auch und insbesondere zentrales Thema des diesjährigen Weltwirtschaftsforums in Davos war.
Aufgrund der ganz offensichtlich schnell zunehmenden Bedeutung von Nachhaltigkeit überrascht es nicht, dass dieses Thema auch für die Finanzwirtschaft mehr und mehr von Bedeutung und Interesse wird – dies ganz ungeachtet des Umstandes, dass die europäische Kommission davon ausgeht, dass sich die von der Union gesetzten Klimaziele ohnehin nur mit Hilfe der (wirtschaftlichen) Beteiligung der Finanzindustrie erreichen lassen.
Erfreulich ist, dass sich neben dem europäischen Gesetzgeber auch die Bundesbank und insbesondere die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dem Thema Nachhaltigkeit annehmen. Die jüngst in Form des Merkblatts zu Nachhaltigkeitsrisiken und der zu Beginn dieses Jahres veröffentlichten Aufsichtsschwerpunkte für das Jahr 2020, welche an anderer Stelle dieses Newsletters kurz besprochen wurden, belegen dies.
Zwar wurden bereits im Jahr 1987 in dem sogenannten Brundtland-Bericht der Vereinten Nationen zwei Nachhaltigkeitsdefinitionen vorgeschlagen. Gleichwohl stellt es ein für den Rechtsanwender nicht unerhebliches Problem dar, dass weithin Unklarheit oder sogar Uneinigkeit darüber besteht, was eigentlich unter Nachhaltigkeit zu verstehen ist. Die auf europäischer Ebene kontrovers geführte Diskussion um die Taxonomie-Verordnung zeigt dies eindrucksvoll – man ziehe hier nur die Diskussion zu der Frage heran, ob Kernenergie, die zwar unbestritten umweltschädlich ist, gleichwohl nachhaltig sein kann. Diese Diskussion belegt, dass es bislang kein einheitliches Begriffsverständnis von „Nachhaltigkeit“ gibt und insbesondere in der Bundesrepublik „Nachhaltigkeit“ oft und nach Ansicht des Verfassers irrtümlich mit so genannten grünen Produkten gleichgesetzt wird.
Mangels gesetzgeberischer Definition oder Beschreibung von Nachhaltigkeit, sind die Institute somit gut daran gehalten, Produkte, welche von ihnen als nachhaltig vermarktet werden, mit einer Beschreibung zu versehen, welche erkennen lässt, was jeweils unter Nachhaltigkeit verstanden wird.
Beitragsnummer: 5134