Dienstag, 28. Januar 2020

Basiswissen Compliance für die Geschäftsleitung: Geldwäscheprävention

Sandra Leicht, Vorstand, FCH Gruppe AG 

 

Von Compliance über Geldwäsche bis hin zu Datenschutz, Betrugsprävention und Forensic Fraud – wie viel Fachwissen braucht die Geschäftsleitung? 

 

Im zweiten Teil unserer Compliance-Reihe für die Geschäftsführung hatten wir über mögliche Fallstricke und nach wie vor bestehende Unsicherheiten im Bereich des Datenschutzes gesprochen. Der Umsetzung der Datenschutzvorgaben kann sich kein mittelständisches deutsches Unternehmen entziehen.

 

Anders steht es um die Geldwäscheprävention. Deshalb ist der Einstieg in unseren Teil 3 der Geschäftsführerreihe sehr simpel: Ist Ihr Unternehmen Verpflichteter nach § 2 Geldwäschegesetz (GWG)? 

 

Wen „betrifft“ die Geldwäscheprävention? 

 

§ 2 des Geldwäschegesetzes definiert, wer aktiv an der Geldwäscheprävention mitwirken muss. Das ist zunächst einmal der Finanzbereich, insbesondere unsere Bankenlandschaft. Im Nicht-Finanzbereich sind kurz zusammengefasst insbesondere

 

  • Versicherungsvermittler, 
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
  • Treuhänder und entsprechende Dienstleister, die einen im Gesetz genannten Katalog von Dienstleistungen anbieten,
  • Immobilienmakler, 
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen 
  • und Personen, die gewerblich mit Gütern handeln

Verpflichtete nach GWG. 

 

Bei den Güterhändlern sind überwiegend die Händler von Luxusgegenständen betroffen, Autohändler, Schmuckhändler, Antiquitätenhändler beispielsweise. Branchen also, bei denen häufig mit höheren Bargeldbeträgen bezahlt wird. 

 

Fallen Sie unter diese Berufsgruppen und Branchen? Dann sind die Hinweise auf den folgenden Seiten für Sie relevant. Vor allem die Immobilienmakler und die Autohäuser stehen momentan im Prüfungsfokus. 


BERATUNGSTIPP

Beratung Zentrale Stelle/GwB.

 

Einer der Gründe dafür sind die aktuellen Statistiken. So titelte beispielsweise das Handelsblatt bereits 2018: „Geldwäsche in Deutschland – ein Staat verliert die Kontrolle“. Und dann in 2019: „Deutschland ist nach wie vor ein Paradies für Geldwäscher“. 

 

Deshalb wird die Prävention der Geldwäsche nicht mehr „nur“ den Finanzdienstleistungsinstituten überlassen. 

 

Die Bargeldschwelle, die einen Handlungsbedarf auslöst, liegt momentan bei den meisten Branchen bei 10.000.- €. Woher kommt eine Bargeldschwelle? Für diesen Zusammenhang müssen wir uns die Zielrichtung der Geldwäsche anschauen. 

 

Was heißt Geldwäsche?

 

Unter Geldwäsche versteht man das Einbringen von illegalen Geldern in den legalen Wirtschaftskreislauf. Das heißt, wir sprechen zunächst über Gelder aus Straftaten. Drogendelikte, Erpressung, Diebstahl oder Raub wären einige Beispiele dafür. Werden Gelder illegal erworben sprechen wir von Geldern aus einer „Vortat“. Auf diese Vortat folgt dann die Geldwäsche. 

Nehmen wir mein bevorzugtes, zugegeben etwas plakatives Beispiel eines Obstladens. Es wird Bargeld durch den Verkauf von Drogen erworben. Das Bargeld kann nicht in einer größeren Summe bzw. sehr regelmäßig auf der Bank einbezahlt werden, da hier die Einzahlungen überwacht werden. Also wird versucht, das Geld zu „waschen“. Über den Tag hinweg wird Obst als verkauft boniert. Das Drogengeld wird am Abend in die Kasse gelegt. Das faktisch nicht verkaufte Obst vernichtet. Am kommenden Tag wird das Geld aus den „Verkäufen“ des Vortags in der Bank einbezahlt. 

Dieses Vorgehen ist natürlich etwas aufwändig und müßig. Schneller ginge es, eine Luxusuhr oder einen hochwertigen PKW in bar zu bezahlen. Nimmt der Händler Geld gegen Ware an ist unser beispielhafter Geldwäscher sein Drogengeld unkompliziert und in großer Summe erst einmal los. 

Trägt der Händler dann das Bargeld auf die Bank droht eine böse Überraschung – hier muss er nämlich die Herkunft des Betrags nachweisen. 

 

Was müssen die Verpflichteten nach GWG tun, um solche Situationen zu vermeiden? 

 

 

Mindestanforderungen gem. Geldwäschegesetz 

 

  • Aufbau und Durchführung eines Risikomanagements
  • Überprüfung der Identität des Vertragspartners
  • Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten
  • Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeiter
  • Verdachtsmeldungen

 

Schauen wir uns die einzelnen Vorgaben konkreter an.

 

  • Aufbau und Durchführung eines Risikomanagements 

Diese Vorgabe kann die folgenden Punkte beinhalten. 

Erstellen einer für das Unternehmen individuellen Risikoanalyse, also erst einmal quasi eine komplette Bestandsaufnahme, die alle Risiken aus dem Bereich Geldwäsche bewertet und dokumentiert. 

Implementieren interner Sicherungsmaßnahmen, beispielsweise das Erstellen einer Geschenkerichtlinie oder das Einführen von Ethikgrundsätzen, aber auch das Durchführen von turnusmäßigen oder anlassbezogenen Kontrollen. Die Kontrollhandlungen sollten sich natürlich idealerweise auf die Bereiche oder Prozesse beziehen, die in der Risikoanalyse als erhöhtes Risiko erkannt wurden. 

Wichtig ist außerdem die Schulung der Mitarbeiter. Nur wenn die Mitarbeiter klare Richtlinien zur Prävention von Geldwäsche bekommen und regelmäßig zum Thema sensibilisiert werden, kann auch sichergestellt werden, dass die Prävention im Unternehmen von allen gelebt und eingehalten wird. 

 

  • Überprüfung der Identität des Vertragspartners 

Sie führen ein Unternehmen, d. h. Sie wissen wie wichtig Ihr Geschäftspartner auch völlig unabhängig vom GWG ist. 

Aus GWG-Sicht müssen Sie die Identität Ihres Kunden/ernsthaften Interessenten zusätzlich anhand eines Ausweisdokuments (im Falle eines Unternehmens mit weiteren Dokumenten wie dem Handelsregisterauszug) feststellen und den Ausweis kopieren. Die Kopie kommt für fünf Jahre (Aufbewahrungsfrist) zu Ihren Unterlagen. 

 

Tipp: Beachten Sie hier bitte den Schnittpunkt zum Datenschutz. Die Kopien dürfen zu keinem anderen Zweck genutzt werden und müssen nach der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gelöscht werden. 

 


Vorsicht, Ihr Kunde könnte eine politisch exponierte Person sein. Politisch exponiert ist eine Person dann, wenn sie entweder selbst ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat, oder ein unmittelbares Familienmitglied von ihr bzw. eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person ist. 

Zu den politisch exponierten Personen gehören beispielsweise: 

  • Staats- und Regierungschefs, (stellvertretende) Minister bzw. Staatssekretäre,
  • Botschafter,
  • Mitglieder der Europäischen Kommission,
  • Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien
  • und Mitglieder der Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsgremien staatlicher Unternehmen.  

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und bezieht sich wie erläutert ebenfalls auf Familienangehörige und bekanntermaßen nahestehende Personen. Den sogenannten „PEP-Status“ müssen Sie aktiv beim Kunden abfragen und ebenfalls dokumentieren. Um diese Überprüfung (auch mit Blick auf Ihre Bestandskunden falls hier bisher nicht lückenlos dokumentiert wurde) zu erleichtern, finden Sie am Markt entsprechende IT-Tools zur Unterstützung. 

Damit endet die Überprüfung Ihres Vertragspartners allerdings noch nicht. 

 

  • Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten

Zunächst die Definition: Wirtschaftlich Berechtigter i. S. d. GWG ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Das heißt, dass Sie bei gewerblichen Geschäftspartnern ermitteln müssen, welche Person oder Personen im Unternehmen die Fäden in der Hand hält/halten (mindestens 25 % der Anteile). Das muss immer eine natürliche Person sein. 

 

Tipp: Lassen Sie sich von Ihrem Geschäftspartner einen Auszug aus dem Transparenzregister geben. Weitere Informationen zum Transparenzregister finden Sie in unserer FCH MiCo News Ausgabe Dezember/Januar 2020. 

 

  • Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeiter 

Prävention beginnt im eigenen Unternehmen. Fangen Sie damit also bereits bei Ihren Bewerbern an. Prüfen Sie die Bewerberangaben sorgfältig (Plausibilität, ggf. polizeiliches Führungszeugnis, etc.). Der 20-jährige Bewerber mit der 5-jährigen Berufserfahrung ist möglich, sollte Ihrem Personalverantwortlichen aber auffallen. 

Ihre bestehenden Mitarbeiter müssen die Pflichten aus dem GWG sowie Ihre im Unternehmen eingeführten Grundsätze, Verfahren, Kontrollen und Verhaltensrichtlinien einhalten – überprüfen Sie die Einhaltung. 

 

  • Verdachtsmeldungen

Noch eine häufig vernachlässigte Verpflichtung zum Schluss. Gemäß § 43 GWG müssen Tatsachen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand   

  •  in Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung steht, 
  •  ein Geschäftsvorfall in Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht 

 oder

  •  der Kunde den wirtschaftlich Berechtigten oder seine Legitimationsdaten nicht offenlegen will 

unverzüglich an die FIU gemeldet werden. Die FIU (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) ist die nationale Zentralstelle für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten. 

Die Meldungen an die FIU haben über das Webportal goAML zu erfolgen. 

Dazu einige interessante Zahlen und Fakten aus dem durch die FIU veröffentlichten Jahresbericht 2018 (online abrufbar, der Bericht 2019 war bei Beitragserstellung noch nicht verfügbar). 

„Im Jahr 2018 stieg die Zahl der bei der FIU eingegangenen Verdachtsmeldungen auf über 77.252, das ist eine Steigerung um 29 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Seit dem Jahr 2008 hat sich das jährliche Meldeaufkommen verelffacht.“

 

„Wie bereits im Vorjahr ist der Finanzsektor die meldestärkste Gruppe mit über 98 Prozent der eingegangenen Meldungen. Die Meldungen des Nichtfinanzsektors sind im Vergleich zum Vorjahr zwar angestiegen (von 398 Meldungen im Jahr 2017 auf 597 im Jahr 2018), dennoch ist die Anzahl der Meldungen des Nichtfinanzsektors aus Sicht der FIU nach wie vor gering. Die FIU hat daher ihre Anstrengungen verstärkt, die Verpflichteten dieses Sektors in Bezug auf Verdachtsmomente für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu sensibilisieren.“ 

 

An dieser Stelle schließt sich nun der Kreis zu den oben zitierten Geldwäschestatistiken und dem daraus resultierenden Handlungsbedarf – und Sie sehen, einiges ist auch für Sie als Verpflichteter zu tun. 

 

Brauche ich zur Einhaltung der Vorgaben einen Geldwäschebeauftragten? 

 

Im zweiten Teil der Basiswissen für die Geschäftsleitung Reihe haben wir gesehen, dass es Unternehmen gibt, die zwar die Datenschutzvorgeben einhalten müssen, aber dazu keinen Datenschutzbeauftragten benennen müssen. Das gestaltet sich im Bereich der Geldwäscheprävention anders. 

Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GWG haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

Das heißt auch hier gilt, überprüfen Sie zunächst, ob Sie zu diesen Verpflichteten zählen und somit einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. Müssen Sie einen Geldwäschebeauftragten (GWB) bestellen haben Sie der Aufsichtsbehörde die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters vorab anzuzeigen. Die Bestellung muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde nach § 7 Abs. 4 GWG widerrufen werden, wenn die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit aufweist. 

Achten Sie deshalb unbedingt auf deren Sachkunde. Die konkreten Aufgaben Ihres GWB ergeben sich aus § 7 Abs. 5 GWG.

 

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz 

 

Das GWG wäre ein zahnloser Tiger, wenn Verstöße gegen die Vorgaben zur Geldwäscheprävention nicht geahndet werden würden. Im Vergleich zum Datenschutz, wo ich Ihnen an dieser Stelle eine konkrete Vorgabe mit konkreten Sanktionen genannt habe, ist das Feld im Bereich Geldwäsche weiter. Anbei ein Auszug aus Möglichkeiten, wie Verstöße geahndet werden könnten. 

 

Mögliche Bußgelder gem. § 56 des GwG können die dort aufgeführten Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu einer Mio. € oder mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt (persönliche Strafe) geahndet werden.

Zudem kann gegenüber Verpflichteten gem. § 2 Abs. 1 bis und 6 bis 9 des GWG, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, über die bei der Ordnungswidrigkeit genannte Summe von einer Mio. € hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden. Diese darf jedoch nicht fünf Mio. € oder zehn Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im Geschäftsjahr, das der Behördenentscheidung vorausgegangen ist, erzielt hat. 

 

Außerdem können die Behörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen gem. § 57 des GwG auf ihren Internetseiten veröffentlichen. In der Bekanntmachung sind Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu benennen. 

Damit werden sich betroffenen Unternehmen, die um öffentliche Aufträge konkurrieren, zukünftig vermutlich schwertun. 

 

Prüfung der Einhaltung der Geldwäscheprävention

 

Natürlich gilt wie immer, wo kein Kläger, da kein Richter. Allerdings muss sich jeder Geschäftsführer darüber im Klaren sein, dass die Einhaltung der Vorgaben der Geldwäscheprävention momentan und mit Blick in die Zukunft verstärkt kontrolliert wird. 

Ein aktuelles Beispiel aus der Prüferpraxis: In einer „konzentrierten Aktion“ wurden in allen 16 Bundesländern Ende vergangenen Jahres Autohändler ausgewählt und von den Aufsichtsbehörden geprüft. Bilanz dieser Prüfung, 15 % der geprüften Autohändler erfüllten die Vorgaben im Wesentlichen, 62 % mit leichten Mängeln und 23 % mit beachtlichen Mängeln. 

 

Es wird beabsichtigt, diese „konzentrierten Aktionen“ kontinuierlich fortzuführen und den Fokus auf weitere Branchen auszuweiten. 

 

Am Ende gilt, dass Sie die Vorgaben der Geldwäscheprävention im verpflichteten Unternehmen umsetzen müssen. Und selbst wenn die zuständige Behörde Ihr Unternehmen nicht zeitnah prüfen wird – gut ist zu wissen, dass sich die Banken seit vielen Jahren vertieft mit der Prävention von Geldwäsche beschäftigen (müssen). Dort laufen im Hintergrund Prozesse, die uns als Geschäftskunden nicht bekannt sind. Spätestens bei der Einzahlung eines höheren Bargeldbetrags können wir aber davon ausgehen, dass uns der dortige Geldwäschebeauftragte in seine Kontrollhandlungen einbezieht. 

 

PRAXISTIPPS

  • Stellen Sie zunächst sicher, ob Sie Verpflichteter nach dem GWG sind. 
  • Gehen Sie die Geldwäscheprävention strukturiert an: In welche bestehenden Prozesse muss das Thema eingebunden werden? 
  • Falls Sie die Geldwäscheprävention intern nicht sauber darstellen können, suchen Sie sich externe Unterstützung – zur einmaligen Implementierung oder auch der dauerhaften Übernahme. 
  • Tipp: Viele Anbieter unterstützen Sie mit „alles aus einer Hand Lösungen“ in den Bereichen Geldwäscheprävention und Datenschutz. Wer das Unternehmen aus verschiedenen Sparten begleitet und kennt ist möglicherweise effizienter. 

  



Beitragsnummer: 5131

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