Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 03.05.2019, Az. 19 U 143/18, hält das OLG Frankfurt fest, dass für die vom Kapitalanleger aufgrund eigener Entscheidungsbefugnis getroffenen Kapitalerhöhung bei einem Schiffsfonds eine Haftung des diesen Schiffsfonds ursprünglich zur Zeichnung vermittelnden Instituts schon allein deswegen nicht in Betracht kommt, weil es an einer gesonderten diesbezüglichen Beratung des Kapitalanlegers fehle, der Kapitalanleger sich vielmehr eigenständig zur Rettung des von ihm eingesetzten Kapitals für die Kapitalerhöhung entschlossen hat (WM 2019 S. 2.203, 2.205, Rn. 39).
SEMINARTIPPS
Hamburger Wertpapier-Tage: Aufsichtsrecht & Verbraucherschutz, 04.–05.05.2020, Hamburg.
20. Bankrechts-Tag, 22.10.2020, Frankfurt/M.
Beitragsnummer: 4895