Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seinem Urt. v. 06.08.2019, Az. 30 C 4153/18 (20), hält das Amtsgericht Frankfurt/M. fest, dass den Kreditkarteninhaber die Pflicht trifft, sich nach einem abgebrochenen Zahlungsvorgang und vor der erneuten Benutzung der Kreditkarte und erneuter Eingabe der PIN vom Verwender des elektronischen Zahlungssystems den Beleg über den Abbruch der Transaktion aushändigen lassen muss. Tut er dies nicht, dann steht dem Institut ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Karteninhaber nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB zu, welchen das Institut dem Anspruch des Karteninhabers aus § 675u S. 2 BGB entgegenhalten kann.
SEMIANRTIPP
Praxisprobleme in Kontoführung & Zahlungsverkehr, 29.10.2020, Würzburg.
BUCHTIPP
Kontoführung & Zahlungsverkehr, 5. Aufl. 2017.
Beitragsnummer: 92480
Beitragsnummer: 4893