Montag, 13. Januar 2020

Darlehensvermittlerprovision keine Pflichtangabe im Darlehensvertrag

Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 09.07.2019 – XI ZR 53/18, Rn. 2 – zunächst noch einmal klargestellt, dass der mit einer Ankreuzoption versehene und auch angekreuzte Hinweis bezüglich der Erstattungspflicht von Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen in einer Widerrufsinformation auch dann enthalten sein darf, wenn solche Aufwendungen tatsächlich nicht angefallen sind (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 24.04.2018 – XI ZR 573/17).

SEMINARTIPPS

VerbraucherKreditRecht 2020, 20.04.2020, Würzburg.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.

 Wesentlich interessanter ist sodann der in Rn. 3 ff. enthaltene Hinweis des XI. Zivilsenats, dass ein durch die Bank an einen zwischengeschalteten Darlehensvermittler bezahltes Entgelt keine „Kosten“ des Darlehensvertrags i. S. d. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB (a.F.) darstellt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn die Bank die angefallene Provision für den Darlehensvermittler auf den Darlehensnehmer in Form eines höheren Sollzinssatzes abwälzt. Damit erteilt der Bundesgerichtshof der teilweise in der Literatur (etwa MüKo/Schürnbrand, 7. Aufl., § 491a Rn. 30) vertretenen Auffassung eine Absage, wonach die an den Darlehensnehmer in Form eines höheren Sollzinssatzes weitergereichte Vermittlerprovision (sog. „packing“) gesondert ausgewiesen werden müsse.

PRAXISTIPP

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist begrüßenswert und nachvollziehbar begründet. Die Verbraucherkreditrichtlinie, welche auf die in der Entscheidung gegenständlichen Immobiliardarlehensverträge ohnehin nicht unmittelbar anwendbar ist, sieht im Hinblick auf den Sollzins, anders als beim effektiven Jahreszins, nicht vor, dass die in dessen Berechnung einfließenden Annahmen dem Darlehensnehmer mitzuteilen sind.

BUCHTIPP

Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.

  Die Entscheidung ist auch in gesetzessystematischer Hinsicht zutreffend, denn während Art. 247 § 13 Abs. 1 BGB a.F. im Falle der Einschaltung eines Darlehensvermittlers vorgesehen hat, dass Name und Anschrift des Darlehensvermittlers in den Darlehensvertrag aufzunehmen sind, wurde in Art. 247 § 13 Abs. 2 BGB a.F. allein dem Darlehensvermittler auferlegt, den Darlehensnehmer über die verlangte Vergütung bzw. über Entgelte von dritter Seite zu informieren. Eine korrespondierende Verpflichtung des Darlehensgebers sieht das Gesetz dagegen nicht vor.

 


Beitragsnummer: 4890

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