Montag, 13. Januar 2020

Ergänzung der Rechtsprechung zur Nutzungsziehung bei KfW-Darlehen

Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urt. v. 25.04.2017 – XI ZR 573/15, Rn. 23, bereits festgestellt, dass der Darlehensgeber bei Widerruf eines aus KfW-Mitteln refinanzierten Darlehen dann nicht zur Herausgabe von Nutzungsersatz an den Darlehensnehmer verpflichtet ist, wenn der Darlehensgeber die erhaltenen Zahlungen lediglich an die hinter ihm stehende KfW durchleitet. Die Bank verfolgt in diesem Fall keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

SEMINARTIPPS

VerbraucherKreditRecht 2020, 20.04.2020, Würzburg.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.

 

Mit seinem Urt. v. 08.10.2019 – XI ZR 717/17, Rn. 24, hat der XI. Zivilsenat diesbezüglich ergänzend darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der Darlehensgeber bei einem KfW-Darlehen nicht sämtliche erhaltenen Zahlungen ungekürzt an die KfW weiterleitet, sondern vielmehr ein Teil bei ihm verbleibt, er auch nur für diesen verbliebenen Teil gezogene Nutzungen herauszugeben hat. Dies gilt auch dann, wenn der einbehaltene Teil daraus resultiert, dass der Darlehensgeber mit der KfW eine Vereinbarung trifft, die ihm im Verhältnis zum Darlehensnehmer eine „Marge“ sichert.

PRAXISTIPP

Die ergänzende Klarstellung durch den Bundesgerichtshof ist insofern erfreulich und auch notwendig, als teilweise Instanzgerichte bei KfW-Darlehen eine nicht sachgerechte Differenzierung getroffen haben. So soll eine Nutzungsziehung der darlehensgewährenden Bank dann nicht vorliegen, wenn sie erhaltene Zahlungen tatsächlich direkt an die KfW weiterleitet. Hat die Bank dagegen selbst mit der KfW eine Vereinbarung getroffen, aufgrund welcher sie von der KfW die Geldmittel erlangt, die sie dem Darlehensnehmer zur Verfügung stellt und zahlt die Bank aus dieser Vereinbarung an die KfW selbst einen geringeren Zinssatz als sie vom Darlehensnehmer verlangt, so soll es sich nach Auffassung einiger Instanzgerichte nicht mehr um ein durchgeleitetes Darlehen handeln. Die Bank soll dann dazu verpflichtet sein, auf die vom Darlehensnehmer insgesamt erhaltenen Zahlungen Nutzungsersatz zu bezahlen.

BUCHTIPP

Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.

  

Diese Differenzierung überzeugt freilich nicht. Es spielt letztlich keine Rolle, welche rechtstechnische Regelung hinter der Durchleitung vom Darlehensnehmer erhaltener Zahlungen an die KfW steht. Maßgeblich ist allein, dass die Bank hinsichtlich derjenigen Teile erhaltener Zahlungen, die sie an die KfW weiterleitet, selbst keine Nutzungen zieht. Es spielt dabei keine Rolle, ob diese Durchleitung unmittelbar oder mittelbar aufgrund einer mit der KfW getroffenen vertraglichen Vereinbarung erfolgt. Maßgeblich ist nur der tatsächliche Umstand, dass Teile der Zahlungen aufgrund der erfolgten Refinanzierung der KfW an diese wieder zurückfließen.

In diesen Fällen kann die Bank dann aber herausgabepflichtige Nutzungen auch nur aus denjenigen Beträgen ziehen, welche bei ihr verblieben sind und ihr zur Nutzungsziehung überhaupt zur Verfügung standen. Nur insofern verfolgt sie eigenwirtschaftliche Zwecke und erfüllt nicht nur eine bestehende Vereinbarung mit der KfW.


Beitragsnummer: 4887

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