Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
In seinem Urt. v. 16.07.2019 – XI ZR 426/18 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erneut zu der Frage der Abgrenzung der reinen Konditionenänderung innerhalb einer unechten Abschnittsfinanzierung von der Novation eines Darlehens Stellung genommen (vgl. zu den diesbezüglichen Grundsätzen insbesondere: BGH, Urt. v. 28.05.2013 – XI ZR 6/12). Dabei betont der Bundesgerichtshof erneut, dass durch den Tatrichter grundsätzlich im Wege der Auslegung das zwischen den Parteien Gewollte zu ermitteln ist. Dabei spricht im Falle eines aus der unechten Abschnittsfinanzierung bereits bestehenden Kapitalnutzungsrechts wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation regelmäßig vieles dafür, von einer bloßen Vertragsänderung auszugehen, für welche dem Darlehensnehmer ein eigenständiges Widerrufsrecht nicht zusteht.
SEMINARTIPPS
VerbraucherKreditRecht 2020, 20.04.2020, Würzburg.
Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.
Im konkreten Fall hat der BGH – anders als das Berufungsgericht – die Annahme einer Novation abgelehnt und ist von einer Konditionenänderungsvereinbarung der Parteien ausgegangen. Dies aufgrund des zeitlichen Ablaufs, der fortdauernden Überlassung der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zinsbindung noch offenen Darlehenssumme, der Fortführung des Darlehenskontos und dem Erhalt der bestellten Sicherheiten (wenn auch mit erneuerter Sicherungszweckerklärung).
BUCHTIPP
Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.
Der XI. Zivilsenat hat bei dieser Gelegenheit auch nochmals seine Rechtsprechung betont, wonach aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden die Erteilung einer (nach dem Gesetz tatsächlich nicht erforderlichen) Widerrufsbelehrung anlässlich der Prolongationsvereinbarung bei objektiv verständiger Auslegung nicht dahingehend verstanden werden kann, die Bank wolle ihm ein vertragliches Widerrufsrecht einräumen (zuvor: BGH, Urt. v. 23.01.2018 – XI ZR 359/16).
Beitragsnummer: 4886