Donnerstag, 16. Januar 2020

BGH zur Abgrenzung von Novation und Prolongation

Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

In seinem Urt. v. 16.07.2019 – XI ZR 426/18 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erneut zu der Frage der Abgrenzung der reinen Konditionenänderung innerhalb einer unechten Abschnittsfinanzierung von der Novation eines Darlehens Stellung genommen (vgl. zu den diesbezüglichen Grundsätzen insbesondere: BGH, Urt. v. 28.05.2013 – XI ZR 6/12). Dabei betont der Bundesgerichtshof erneut, dass durch den Tatrichter grundsätzlich im Wege der Auslegung das zwischen den Parteien Gewollte zu ermitteln ist. Dabei spricht im Falle eines aus der unechten Abschnittsfinanzierung bereits bestehenden Kapitalnutzungsrechts wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation regelmäßig vieles dafür, von einer bloßen Vertragsänderung auszugehen, für welche dem Darlehensnehmer ein eigenständiges Widerrufsrecht nicht zusteht.

SEMINARTIPPS

VerbraucherKreditRecht 2020, 20.04.2020, Würzburg.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.

 

Im konkreten Fall hat der BGH – anders als das Berufungsgericht – die Annahme einer Novation abgelehnt und ist von einer Konditionenänderungsvereinbarung der Parteien ausgegangen. Dies aufgrund des zeitlichen Ablaufs, der fortdauernden Überlassung der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zinsbindung noch offenen Darlehenssumme, der Fortführung des Darlehenskontos und dem Erhalt der bestellten Sicherheiten (wenn auch mit erneuerter Sicherungszweckerklärung).

BUCHTIPP

Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.

  

Der XI. Zivilsenat hat bei dieser Gelegenheit auch nochmals seine Rechtsprechung betont, wonach aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden die Erteilung einer (nach dem Gesetz tatsächlich nicht erforderlichen) Widerrufsbelehrung anlässlich der Prolongationsvereinbarung bei objektiv verständiger Auslegung nicht dahingehend verstanden werden kann, die Bank wolle ihm ein vertragliches Widerrufsrecht einräumen (zuvor: BGH, Urt. v. 23.01.2018 – XI ZR 359/16).


Beitragsnummer: 4886

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Das Transparenzgebot, die neue AGB-Allzweckwaffe des BGH!

Die Entgeltklausel für die Ausstellung von Ersatz-BankCard/Ersatz-PIN muss i.S.d. Anforderungen des Transparenzgebotes (BGH) klar formuliert sein.

17.04.2025

Beitragsicon
Kunden haften bei mangelhafter Prüfung im Online-Banking

Das Kammergericht Berlin hat sich mit unterlassenen Prüfpflichten des Kunden einer Zahlungsdienstleisterin bei einer Überweisung auseinandergesetzt.

18.07.2024

Beitragsicon
Banking & Innovation 2022/2023

05.10.2023

Beitragsicon
Widerrufsrecht bei Null-Prozent-Finanzierung

OLG Karlsruhe: Null-Prozent–Finanzierungen sind weder entgeltliche Verbraucherdarlehensverträge noch entgeltliche Verbraucherverträge i.S.d. Fernabsatzrechts.

17.04.2025

Beitragsicon
BaFin konsultiert FAQs zur Institutsvergütungsverordnung

Die BaFin hat am 21.06.2023 einen Entwurf von Fragen und Antworten (FAQs) zur Institutsvergütungsverordnung (IVV) zur Konsultation gestellt.

20.07.2023

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit dem Tool Matomo aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Matomo.