Dienstag, 6. März 2018

Geschäftsleitervergütung nach Novellierung der Institutsvergütungsverordnung

Davor Brcic, Bereichsleiter Recht und Beauftragtenwesen, VR Bank Tübingen eG

Die zweite Novelle der Institutsvergütungsverordnung („IVVO“) ist nach langem „hin und her“ am 17. August 2017 in Kraft getreten (BGBl. 2017 Teil I Nr. 54 vom 3. August 2017), nachdem deren in Kraft treten zunächst verschoben wurde. Am 16. Februar 2018 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) die gleichfalls lang erwartete Auslegungshilfe zur IVVO veröffentlicht. Eine zentrale Änderung der novellierten IVVO betrifft den Begriff des Mitarbeiters. Der Mitarbeiterbegriff wird unter § 2 Absatz 7 der IVVO geregelt. Danach gelten nunmehr als Mitarbeiter im Sinne der vorgenannten Vorschrift alle natürlichen Personen, derer sich das Institut unmittelbar oder mittelbar bei dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen bedient. Somit fallen auch die Geschäftsleiter eines Instituts unter den vorgenannten Mitarbeiterbegriff. Damit hält der europäische Mitarbeiterbegriff der CRD bzw. der EBA Guidelines auch in die IVVO Einzug.

Grundsätze zur Vergütung von Geschäftsleitern

§ 10 der IVVO regelt die zusätzlichen Anforderungen an die Vergütung von Geschäftsleitern. Die vorgenannte Regelung in der novellierten IVVO wurde vom Verordnungsgeber an dieser Stelle den durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) in § 87 Abs. 1 S. 3 AktG eingefügten Regelungen nachgebildet, und wendet diese unabhängig von der Rechtsform des Instituts auf alle Geschäftsleiter an. Wie sich aus der Auslegungshilfe der BaFin ergibt, kann bei der Auslegung des § 10 IVVO auf die Rechtsprechung und die Literatur zu § 87 Abs. 1 S. 3 AktG zurückgegriffen werden. Die Vergütung von Geschäftsleitern muss vorab und abschließend im Anstellungsvertrag festgelegt werden (vgl. § 10 Abs. 4 IVVO). Hierbei ist die Schriftform (§ 126 BGB) einzuhalten. Zu beachten ist an dieser Stelle zudem, dass auch spätere Änderungsverträge der Schriftform bedürfen. Materielle Kriterien für die Üblichkeit der Vergütung können die „horizontale und die vertikale“ Üblichkeit derselben sein. Bei der horizontalen Üblichkeit erfolgt ein Vergleich der Vorstandsbezüge auf der Ebene des Marktumfeldes des jeweiligen Institutes und bei der vertikalen Üblichkeit wird auf das innerbetriebliche Lohn- und Gehaltsgefüge eines Institutes abgestellt. Daneben nennt die Auslegungshilfe der BaFin als weitere materielle Kriterien für die Angemessenheit der Geschäftsleitervergütung die Qualifikation, die Fachkenntnisse, die Berufserfahrung, die Reputation, die voraussichtlichen Befugnisse, die Aufgaben, sowie die Zuständigkeiten und Funktionen des Geschäftsleiters, die wirtschaftliche Gesamtsituation sowie finanzielle Lage des Instituts, ferner die Strategie und Reputation desselben, die Komplexität der Unternehmensstruktur, der Dienstort, die mit der Übernahme des Geschäftsleiteramts einhergehenden Risiken (Haftungsrisiken, Amtsdauer, Perspektiven) sowie die geografische Marktdurchdringung. Variable Vergütungen, also insbesondere Tantiemenzahlungen und Boni, sollen nach § 10 Abs. 2 IVVO eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Nach Auffassung der BaFin ist bei der Bemessung mindestens ein Zeitraum von drei Jahren zugrunde zu legen. Die Vorschrift ist als sog. „Sollvorschrift“ ausgestaltet, wonach variable Vergütungen sowohl auf Grundlage des gesamten in Frage kommenden Zeitraums als auch unter Zugrundelegung der Bewertung separater Jahre bestimmt werden können. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die variable Vergütung von Geschäftsstellenleitern über einen längeren Zeitraum an negativen Entwicklungen teilnimmt.

 SEMINARTIPPS

Dokumentationspflichten und Einbindung der Kontrolleinheiten

Jedes Institut hat in Organisationsrichtlinien Grundsätze zu den Vergütungssystemen festzulegen (vgl. § 11 IVVO). Da gemäß § 3 Abs. 2 IVVO das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter verantwortlich ist, hat es auch die entsprechenden Organisationsrichtlinien festzulegen. Neu ist hierbei insbesondere die Dokumentation der Inhalte und Ergebnisse der Entscheidungsprozesse, in denen der Gesamtbetrag der variablen Vergütung und dessen Verteilung festgelegt werden. Die Dokumentation muss insgesamt plausibel, umfassend und für Dritte nachvollziehbar sein. Die Vergütungssysteme und die vom Institut zugrunde gelegten Vergütungsparameter sind vom Institut einmal jährlich auf deren Angemessenheit zu überprüfen (§ 12 Abs. 1 IVVO). Die Überprüfung der Vergütungssysteme der Mitglieder der Geschäftsleitung ist entweder durch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan selbst durchzuführen oder anderweitig sicherzustellen. Empfehlenswert ist es, bereits bei Erstellung der Vergütungsgrundsätze, auch derjenigen für die Geschäftsleiter, die internen Kontrolleinheiten rechtzeitig einzubinden (vgl. § 3 Abs. 3 IVVO). Hierbei sollte insbesondere die Compliance-Funktion prüfen, wie sich die Vergütungssysteme auf die Einhaltung von rechtlichen Vorgaben und der Risikokultur des Institutes auswirken. Darüber hinaus sollte die Compliance-Funktion über alle identifizierten Compliance-Risiken und Nichteinhaltungen sowohl gegenüber der Geschäftsleitung als auch dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan Bericht erstatten. Geschäftsleitungs- sowie Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sollen den Feststellungen der Compliance-Funktion bei ihren Entscheidungen zu den Vergütungssystemen Rechnung tragen.

PRAXISTIPPS

  • Bereits bei der Erstellung von Vergütungsgrundsätzen für Geschäftsleiter sollte besonderes Augenmerk auf die Dokumentation derselben gelegt werden. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass diese plausibel, umfassend und für Dritte nachvollziehbar sind.
  • Empfehlenswert ist es bereits bei der Erstellung von Vergütungsgrundsätzen die Institutseigenen Kontrolleinheiten, insbesondere die Compliance-Funktion, rechtzeitig einzubinden um frühzeitig Risiken, die sich aus einer Nichteinhaltung der Vorgaben an die Angemessenheit der Geschäftsleitervergütung ergeben, entgegenzuwirken.


Beitragsnummer: 487

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