Prof. Dr. Hervé Edelmann, Thümmel, Schütze & Partner
In einem Fall, in dem das Berufungsgericht das Widerrufsrecht mit der Begründung als rechtsmissbräuchlich und damit als nicht bestehend angesehen hatte, es liege ein Fall sehr später Vertragsreue aufgrund gewandelter wirtschaftlicher Verhältnisse vor, hebt der Bundesgerichtshof in seinem Urt. v. 09.01.2018, Az. XI ZR 402/16, hervor, dass ein Verstoß des Widerrufenden gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden könne, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Ebenso wenig hänge das Ergebnis einer Subsumption unter § 242 BGB davon ab, wie gewichtig der Belehrungsfehler gewesen ist.
Seminartipp
BauFi-Tage: Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 13.11.2018, Frankfurt/M.
Beitragsnummer: 440