Dienstag, 27. Februar 2018

Kehrtwende der Rechtsprechung zur Verwirkung des Widerrufsrechts

Tilman Hölldampf, Thümmel, Schütze & Partner

Nachdem der Bundesgerichtshofs mit einer ganzen Serie von Urteilen vom 10.10.2017 (vgl. hierzu Edelmann, BTS 2017 S. 126 ff.) sowie in vorstehend erwähntem, die Verwirkungsgrundsätze zusammenfassenden Beschluss des BGH vom 23.01.2018 festgehalten hat, dass dem Rückführungswunsch des Verbrauchers im Hinblick auf die Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts bei zurückgeführten Darlehen maßgebliches Gewicht beizumessen ist, während es auf eine Kenntnis des Verbrauchers vom (vermeintlichen) Fortbestand des Widerrufs nicht ankommt, hat nunmehr nach dem 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart (vgl. hierzu Hölldampf, BTS 2018 S. 5) auch der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 20.12.2017, Az. 17 U 201/17, seine bisherige ablehnende Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. Der Senat hält zutreffend fest, dass nach nunmehriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits der Rückführungswunsch des Verbrauchers ein ausreichendes Umstandsmoment im Rahmen der Beurteilung der Verwirkung des Widerrufsrechts darstellt, nachdem der Bundesgerichtshof bereits diesem Rückführungswunsch maßgebliches Gewicht beimisst.

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Das OLG Frankfurt hält weiter fest, dass an das Kriterium des „unzumutbaren Nachteils“ bzw. der „unbilligen Belastung“ der Bank keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Gerade da der Bundesgerichtshof regelmäßig davon ausgeht, dass eine Bank erhaltene Zahlungen nicht ungenutzt lässt, liege es auf der Hand, dass die Bank durch die nachträglich begehrte Rückabwicklung des Darlehens unzumutbar belastet wird, auch ohne dass es hierfür näherer Darlegungen zur Verwendung der erhaltenen Mittel bedürfe.

PRAXISTIPP

Nachdem bereits das OLG Stuttgart in Folge der jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mit Urt. v. 12.12.2017, Az. 6 U 208/16, seine bisherige Rechtsprechung zur Verwirkung aufgegeben hat, hat auch der bislang der Verwirkung ebenfalls skeptisch gegenüber stehende 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt nunmehr diese Kehrtwende vollzogen. Zutreffend hält der Senat fest, dass die Rückführung des Darlehens auf Wunsch des Verbrauchers bereits für sich genommen ein ausreichendes Umstandsmoment darstellt, ohne dass es der Darlegung weiterer Umstände bedürfte. Denn ansonsten ginge der Grundsatz des Bundesgerichtshofs, wonach dem Rückführungswunsch des Verbrauchers im Hinblick auf die Verwirkung „maßgebliches Gewicht“ beizumessen ist, regelmäßig ins Leere. Weiter zutreffend hält der Senat fest, dass die Bank durch die nachträgliche Rückabwicklung auch regelmäßig unzumutbar belastet wird, da davon auszugehen ist, dass die Bank erhaltene Zahlungen nicht ungenutzt lässt. Diese Ansicht des Senats ist konsequent, geht doch der Bundesgerichtshofs regelmäßig zu Gunsten des Verbrauchers davon aus, dass die Bank Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus erhaltenen Ratenzahlungen zieht. Wenn dem aber so ist, dann kann im Rahmen der Bewertung der Verwirkung in dieser Hinsicht nichts anderes gelten.



Beitragsnummer: 438

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