Dienstag, 12. November 2019

Entgelt für Einzahlungen am Bankschalter nur dem Grunde nach wirksam

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

In seiner Entscheidung vom 18.06.2019, Az. XI ZR 768/17, hält der Bundesgerichtshof zunächst fest, dass in der Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter eine Hauptpreisvereinbarung zu sehen ist, mit der Folge, dass eine entsprechende Entgeltklausel im Grundsatz der Inhaltskontrolle entzogen ist; dies unabhängig davon, ob eine Freipostenregelung enthalten ist oder nicht (Rn. 24 ff.).

SEMINARTIPPS

Praxisprobleme in Kontoführung & Zahlungsverkehr, 29.10.2020, Würzburg.

(Un)Zulässige Bankentgelte, 24.11.2020, Frankfurt/M.

Dessen ungeachtet hält der Bundesgerichtshof weiter fest, dass entgegen seiner bisherigen Grundaussage eine Hauptpreisabrede jedenfalls dann kontrollfähig ist, wenn diese Hauptpreisabrede gegen eine gesetzliche Preisregelung verstößt (Rn. 51 ff.). Dem stünde auch die Norm des § 675f Abs. 5 S. 1 BGB nicht entgegen. Denn anders als in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten, enthalte § 675f Abs. 5 S. 1 BGB keine Regelung darüber, dass die Höhe des Entgelts für die Erbringung von Zahlungsdiensten bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB zulässig und AGB-rechtlich kontrollfrei sein soll. Vielmehr treffe § 675f Abs. 5 S. 1 BGB lediglich eine Regelung darüber, dass der dort angesprochene Zahlungsdienst dem Grunde nach bepreisbar ist, wohingegen eine Aussage zur zulässigen Entgelthöhe darin nicht enthalten ist (Rn. 60). Insofern könne § 675f Abs. 5 S. 1 BGB nur insofern als lex specialis angesehen werden, als die Vereinnahmung des Entgelts als im Grundsatz zulässig angesehen wird. Hinsichtlich der Höhe des Entgelts würden daher die allgemeinen Regelungen gelten, weswegen die Höhe des Entgelts AGB-rechtlich überprüfbar sei, soweit dies durch gesetzliche Preisregelungen vorgesehen werde (Rn. 60).

Hiervon ausgehend hält der Bundesgerichtshof sodann fest, dass eine solche (nur) zu Gunsten des Verbrauchers im vorliegenden konkreten Fall eingreifende Preisregelung § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB darstelle, wonach eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, dann unwirksam ist, wenn das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (Rn. 52). Nachdem wiederum die betroffene Preisklausel den Darlehensnehmer bei kundenfeindlichster Auslegung auch dazu verpflichtet, ein Entgelt auch für solche Bareinzahlungen zu entrichten, mit welchen der Verbraucher einen auf seinem Girokonto bestehenden Sollsaldo zurückführe, wodurch der Darlehensnehmer seiner vertraglichen Verpflichtung zur Rückzahlung seines Darlehens nachkomme, sei das vereinbarte Entgelt nur dann wirksam, wenn dieses Entgelt gem. § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB nicht über die Kosten hinausginge, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (Rn. 52 u. 56).

BUCHTIPP

Kontoführung & Zahlungsverkehr, 5. Aufl. 2017.



Nachdem das Berufungsgericht nicht festgestellt hatte, ob die Vorgaben des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB bei der Festlegung der Höhe des Entgelts erfüllt sind, wurde die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung gem. § 563 Abs. 1 S. 1 ZPO zurückverwiesen (Rn. 73). Für das weitere Verfahren weist der BGH darauf hin, dass dann, wenn der Unternehmer einen Zahlungsdienstleister einschaltet, zu den dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehenden Kosten jedenfalls die Entgelte gehören, welche der Unternehmer aufgrund eines Zahlungsdienstevertrages an den Zahlungsdienstleister für die Erbringung eines mit der Annahme des Zahlungsmittels im Zusammenhang stehenden Zahlungsdienstes zu entrichten hat (sog. Transaktionskosten; Rn. 75). Daneben oder stattdessen könnten auch andere transaktionsbezogene Kosten umlagefähig sein, wenn und soweit sich deren Anfall und Höhe noch unmittelbar auf einen auf das in Rede stehende Zahlungsmittel bezogenen konkreten Nutzungsakt zurückführen lassen, es sich also um transaktionsbezogene Kosten handelt (Rn. 77). Dabei kann auch ein dem Unternehmer durch die Nutzung des konkreten Zahlungsmittels entstehender konkreter Personalmehraufwand transaktionsbezogen sein. Nicht umlagefähig sind dagegen Gemeinkosten, deren Anfall und Höhe von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, wie z. B. allgemeine Personalkosten, Schulungskosten oder Kosten für Geräte und Software (Rn. 78).

PRAXISTIPP

Der Bundesgerichtshof folgt mit seiner Entscheidung den bereits vom Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urt. v. 26.06.2018, Az. 17 U 147/17, im Zusammenhang mit dem für Münzgeldeinzahlungen erhobenen Entgelt aufgestellten Grundsätzen. Denn in seiner diesbezüglichen Entscheidung hatte bereits das Oberlandesgericht Karlsruhe das Entgelt für Münzgeldeinzahlungen lediglich dem Grunde nach als Hauptpreisabrede für AGB-rechtlich nicht kontrollfähig angesehen, die AGB-Kontrolle jedoch in Bezug auf die Höhe der Kosten gem. § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB eröffnet und ebenfalls ausgeführt, dass entgeltpflichtig nur sog. transaktionsbezogene Kosten sind, nicht jedoch allgemeine Betriebskosten wie Kontoführungsgebühren, Schulungskosten, Software-Kosten. Insofern steht nunmehr fest, dass die Entgeltregelungen im Zahlungsdiensterecht dann keine abschließenden lex specialis-Regelungen sind, wenn diese hinsichtlich der konkreten Höhe der zu erhebenden Entgelte keine Regelung enthalten.

Nachdem der Bundesgerichtshof in seiner vorstehenden Entscheidung (vgl. z. B. Rn. 38 u. 42 am Ende) festgehalten hat, dass durch die betroffene Klausel nicht nur Bareinzahlungen und Barauszahlungen betroffen sind, sondern grundsätzlich sämtliche Buchungsvorgänge, die aufgrund einer persönlichen Vorsprache des Kunden am Bankschalter durchgeführt werden, müssen Kreditinstitute in Zukunft für alle Buchungsvorgänge am Bankschalter, mit denen der Kunde, wenn auch nur theoretisch, vertragliche Pflichten erfüllen könnte, zwar ein Entgelt verlangen. Dieses Entgelt muss jedoch dann nur transaktionsbezogene Kosten i. S. v. § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB beinhalten. Damit kann die Bank zwar nach wie vor auch für die Erbringung von Zahlungsdiensten ein Entgelt verlangen, muss hierbei jedoch stets prüfen, ob nicht Preisregelungen wie § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB eingreifen könnten, welche allerdings, worauf der BGH in Rn. 71 hinweist, nur auf Verbraucherdarlehensverträge anwendbar sind und nicht auch auf Kreditverträge mit Unternehmern.




Beitragsnummer: 3691

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