Montag, 30. September 2019

Kontoführung durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter

Thomas Wuschek, Rechtsanwalt, MBA, SanExpert-Rechtsanwalt

BGH, Urteil vom 07.02.2019, Az.: IX ZR 47/18

Der BGH hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-KG. Das Insolvenzgericht bestellte Rechtsanwalt H. zum Insolvenzverwalter. Dieser eröffnete – nach seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter – bei der K-Bank, ein Rechtsanwalts-Anderkonto auf den Namen H. – Anderkonto A.

Das Anderkonto diente auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.05.2007 dazu, die Massezuflüsse zu sammeln. Am 09.07.2007 führte das Insolvenzgericht den Berichts- und Prüfungstermin durch. Als Tagesordnungspunkt war im Eröffnungsbeschluss u. a. angegeben „Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters …“. Im Protokoll dieses Termins heißt es im Abschnitt „Beschlussfassung: Feststellung der Hinterlegungsstelle: Es wurde festgestellt, dass die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist bei der K-Bank. Bei diesem Institut sollen auch Festgeldkonten angelegt werden …“. Das Protokoll wurde nicht öffentlich bekannt gemacht.

Am 15.01.2014 veranlasste H. eine Überweisung über 245.000 € vom Anderkonto auf sein Kanzleikonto. Am 20.08.2014 veranlasste H. eine Überweisung über 345.000  € vom Anderkonto ebenfalls auf sein Kanzleikonto.

Der von H. bei den Überweisungen angegebene Verwendungszweck lautete „Neuanlage“ und „Übertrag Neuanlage“. H. veruntreute die Überweisungsbeträge. Das Insolvenzgericht entließ H. aus seinem Amt und bestellte den Kläger zum neuen Insolvenzverwalter.

Der Kläger nimmt die Beklagte – Rechtsnachfolgerin der K-Bank – auf Rückzahlung der Überweisungsbeträge abzüglich des zurücküberwiesenen Betrags von 2.000 €, insgesamt 588.000 € in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision beim BGH erstrebt die Beklagte eine vollständige Klageabweisung.

SeminarTipp

Gerichtsvollzieher, Insolvenzrichter und -verwalter in der Bankpraxis, 07.05.2020, Frankfurt/M.

Lösungsmöglichkeit

Mit Urteil vom 07.02.2019, Az.: IX ZR 47/18 hat der BGH festgestellt, dass die kontoführende Bank selbst in dem Fall, dass sie durch förmlichen Beschluss der Gläubigerversammlung zur Hinterlegungsstelle bestimmt wurde – was der Bank zumeist unbekannt ist – keine insolvenzspezifischen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oder der Insolvenzgläubiger treffen.

Lediglich in dem Fall, dass ein sog. „Insolvenz-Sonderkonto“ für die Bank erkennbar zum Zwecke der Hinterlegung geführt wird und ein Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters objektiv evident insolvenzzweckwidrig ist und sich der Bank ohne Weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Zahlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen müssen, kann die Bank eine Warnpflicht gegenüber dem Insolvenzgericht treffen.

Der BGH kam jedoch auch zu dem Schluss, dass es unzulässig ist, ein Anderkonto als Insolvenzkonto zu führen. Die Geldmittel der Insolvenzmasse eignen sich nicht zur Anlage auf einem Anderkonto, weil es sich dabei um ein Vollrechtstreuhandkonto handelt, aus dem ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist.

PRAXISTIPPS

  • Praxistauglich ist die Abgrenzung zwischen Ander- und Sonderkonto. Ein Sonderkonto ist ein solches, das für den Schuldner als Kontoinhaber eingerichtet wird und bei dem der Insolvenzverwalter lediglich verfügungsberechtigt ist.
  • Das Konto sollte daher unter der Bezeichnung „Kontoinhaber ist Herr X in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners Y“ geführt werden (Blankenberg/Godzierz, ZInsO 2019, 1092 ff. (1094)).
  • Der starke vorläufige Insolvenzverwalter kann ein Sonderkonto für die Masse entweder auf den Namen des Schuldners oder auf seinen eigenen Namen mit entsprechendem Zusatz, der auf seine Eigenschaft als vorläufigen Insolvenzverwalter hinweist, eröffnen.
  • Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter darf dagegen nicht für den Schuldner handeln und daher ist es ihm auch nicht möglich, ein Sonderkonto auf den Namen des Schuldners zu eröffnen. Dies darf der vorläufige schwache Insolvenzverwalter nur dann, wenn eine Ermächtigung durch das Insolvenzgericht zur Führung eines Sonderkontos vorliegt (Blankenberg/Godzierz, ZInsO 2019, 1092 ff. (1095)).


Beitragsnummer: 3445

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