Mittwoch, 16. Oktober 2019

Hemmung der Verjährung gem. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB

Hemmung der Verjährung erfasst auch Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens und Zinsen nach Kündigung.

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

In seiner Entscheidung vom 09.05.2019, Az. 6 U 170/18, erteilt das OLG Frankfurt (ebenso wie zuvor das OLG München, Urt. v. 29.01.2019, Az. 5 U 3708/18, sowie das OLG Dresden, Urt. v. 14.02.2019, Az. 8 U 472/18) der von manchen Instanzgerichten vertretenen Auffassung (vgl. hierzu zuletzt LG Bremen, Urt. v. 01.04.2019, Az. 2 O 1604/18; nicht rechtskräftig) eine Absage, wonach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nur auf den Darlehensrückzahlungsanspruch bei laufendem, nicht gekündigtem Darlehensvertrag hinsichtlich rückständiger Zins- und Tilgungsraten Anwendung findet und nicht auch auf den Darlehensrückzahlungsanspruch nach Kündigung des Darlehnsvertrages durch das Kreditinstitut.

SEMINARTIPPS

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 11.11.2019, Würzburg.

VerbraucherKreditRecht 2020, 20.04.2020, Würzburg.


PRAXISTIPP

Nachdem die vom OLG Frankfurt vertretene Rechtauffassung in Bezug auf die Hemmung der Verjährung gem. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB, soweit ersichtlich, der einhelligen Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte sowie des Bundesgerichtshofs (vgl. nur die Urt. des BGH v. 13.03.2007, Az. XI ZR 263/06, v. 13.07.2010, Az. XI ZR 27/10, sowie v. 05.04.2011, Az. XI ZR 201/07) entspricht, verwundert es sehr, dass das OLG Frankfurt die Revision zugelassen hat. Dies gilt erst recht, als der eindeutige Wortlaut des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB für eine einschränkende Auslegung i. S. d. Gegenauffassung nichts hergibt und der Wille des Gesetzgebers mehr zu Gunsten als zu Lasten der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt spricht (vgl. hierzu demnächst Edelmann, WuB 2019; ders. BTS Bankrecht 2019 S. 107 ff. zu OLG München, a. a. O.).

BUCHTIPP

Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.





Beitragsnummer: 3428

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