Mittwoch, 16. Oktober 2019

Gesetzesentwurf zur Umsetzung der „5.“ EU-Geldwäscherichtlinie

Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie.

Dr. Ulrike Suendorf-Bischof, Rechtsanwältin, Thümmel, Schütze & Partner

Die Bundesregierung hat am 31.07.2019 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Geldwäschegesetzes verabschiedet, der strengere Regeln u. a. für Immobilienmakler, Edelmetallhändler und Auktionshäuser vorsieht. Die Anti-Geldwäscheeinheit des Bundes soll mehr Kompetenzen erhalten. Mit dem neuen Gesetz soll zudem mehr Transparenz geschaffen werden. Die Öffentlichkeit erhält Zugriff auf das Transparenzregister, welches die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen auflistet. Begrüßenswert ist aus Bankensicht, dass die Bundesregierung dem Vorschlag im Referentenentwurf, wonach beim Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 56 GWG bereits auf bloßer Fahrlässigkeit statt auf Leichtfertigkeit abgestellt werden sollte, eine Absage erteilt hat (Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/-Gesetze_Gesetzesvorhaben).

SEMINARTIPPS

Knackpunkte der Geldwäschebekämpfung, 13.11.2019, Würzburg.

Revisionskompetenz Kompakt: Geldwäsche, 14.11.2019, Würzburg.

Umsetzungsprüfung 5. EU-Geldwäscherichtlinie, 27.11.2019, Köln.

(Neue) BaFin-AuAs zum Geldwäschegesetz, 23.04.2020, Würzburg.


Beitragsnummer: 3423

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