Mittwoch, 16. Oktober 2019

Keine Erstattung von Anwaltskosten des Ombudsmannverfahrens

Anwaltskosten des Ombudsmannverfahrens muss die Bank/Sparkasse dem Kunden im Rechtsstreit nicht erstatten.

Dr. Nicolai-Anselm von Holst, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Notar, Thümmel, Schütze & Partner

Kosten des Rechtsstreits können gem. § 91 ZPO gegen die unterlegene Partei festgesetzt werden. Das gilt auch für sog. vorbereitende Kosten eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits.

Kosten des außergerichtlichen freiwilligen Güteverfahrens sind danach nicht festsetzungsfähig. Der BGH hat mit Beschluss vom 15.01.2019 – II ZB 12/17 – entschieden, dass ein außergerichtliches freiwilliges Güteverfahren „im Wesentlichen einer außergerichtlichen Erledigung der Streitigkeit und nicht zugleich der Vorbereitung eines späteren Prozesses, für den es seiner Funktion nach regelmäßig keine verwertbaren Erkenntnisse oder Resultate erbringen kann“ dient. Fallen Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren also regelmäßig deshalb an, weil der Kunde hierdurch einen Rechtsstreit möglichst vermeiden will, stellen sie keine Kosten der Prozessvorbereitung dar.

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Wie der BGH dies bei einem obligatorisch vorgeschriebenen Güteverfahren sieht, wurde in der Entscheidung offengelassen. Allerdings weist der BGH zutreffend darauf hin, dass – soweit eine Erstattungsfähigkeit überwiegend bejaht wird – dies damit begründet wird, dass ohne Durchführung des obligatorischen Güteverfahrens eine Klage unzulässig wäre. Das obligatorischen Güteverfahren ist damit „notwendige Voraussetzung für eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs“, nämlich eine Zulässigkeitsvoraussetzung.

Die Durchführung eines Verfahrens vor dem Ombudsmann der Banken/Sparkassen ist gesetzlich nicht zwingend. Dass sich die Banken und Sparkassen zur Teilnahme an dem Verfahren verpflichtet haben, macht die Durchführung nicht zu einer zivilprozessualen Zulässigkeitsvoraussetzung. Vielmehr ist Sinn und Zweck des Ombudsmannverfahrens regelmäßig die Vermeidung eines Rechtsstreits vor den ordentlichen Gerichten. Damit sind Kosten des dem Rechtsstreit vorausgehenden Ombudsmannverfahrens regelmäßig nicht gem. § 91 ZPO gegen die Bank/Sparkasse festsetzungsfähig.


Beitragsnummer: 3422

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