Mittwoch, 25. September 2019

BGH erklärt Treuhandgebühr bei Darlehensablösung für unwirksam

Dr. Roman Jordans, LL.M. (NZ), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, CBH Rechtsanwälte, Köln

Der XI. Zivilsenat des BGH (Urt. v. 10.09.2019 – XI ZR 7/19 – die vorliegende Meldung basiert auf der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs; abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) hat entschieden, dass die in den AGB einer Sparkasse enthaltene Klausel über ein Bearbeitungsentgelt für die Bearbeitung von Treuhandaufträgen bei der Ablösung Kundendarlehen von 100,00 € bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist. Damit folgt er der Vorinstanz des OLG Hamm und entscheidet anders, als das OLG Köln es noch vor einigen Jahren getan hat.

Bisherige Entscheidungen

Das OLG Köln (Urt. v. 27.09.2009, 13 U 202/08, abrufbar unter www.justiz.nrw.de) hatte vor einigen Jahren eine entsprechende Klausel für wirksam gehalten und dies damit begründet, dass nach § 1144 BGB nur ein Anspruch auf kostenfreie Erteilung einer Löschungsbewilligung bestehe, während eine Ablösung des Darlehens eine darüber hinausgehende Mitwirkdung des abzulösenden Kreditinstituts insbesondere im Rahmen einer solchen Treuhandabrede mit dem ablösenden Kreditinstitut erfordere.

Das OLG Hamm (Urt. v. 04.12.2018, 19 U 27/18, abrufbar unter www.justiz.nrw.de) als Vorinstanz des hiesigen Verfahrens hatte angenommen, dass eine Nebenpflicht, ohne separates Entgelt im Rahmen der Ablösung eines Darlehens mitzuwirken, aus dem neben dem Darlehensvertrag regelmäßig mit dem Darlehensnehmer geschlossenen Sicherungsvertrag folge.

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Die Entscheidung des BGH

Ein Verbraucherschutzverband forderte die Unterlassung der Verwendung der o. g. Klausel. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der XI. Zivilsenat des BGH hat nun entschieden, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhält. Er hat deshalb die Revision der Beklagten zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:

Nach Auffassung des BGH kann der Darlehensnehmer frei wählen, ob er eine Löschungsbewilligung, eine löschungsfähige Quittung oder die Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten wünscht. Lässt sich der Darlehensgeber seine insoweit geschuldete Leistung vergüten, handelt es sich bei der Entgeltklausel um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt.

Sofern die Klausel nicht die Tätigkeit des abzulösenden, sondern des ablösenden Kreditinstituts vergütet sehen will, ist sie nach der Entscheidung des BGH ebenfalls unwirksam, da diese mit der hierfür nötigen Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen verfolgt, so dass die Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen ist.

PRAXISTIPPS

  • Es bleibt abzuwarten, ob sich aus den – noch nicht vorliegenden – ausführlichen Entscheidungsgründen noch Handlungsempfehlungen ableiten lassen.
  • Bereits jetzt lässt sich festhalten, dass der Bereich der bepreisbaren Leistungen für Banken reduziert wurde.


Beitragsnummer: 3239

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