Montag, 16. September 2019

Kein ewiges Rücktrittsrecht bei Störung der Geschäftsgrundlage

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

In seinem Beschluss vom 13.11.2018, Az. 8 U 1051/18, hält das Oberlandesgericht München fest, dass eine durch eine Grundlagenstörung benachteiligte Partei ihren Anspruch auf Rücktritt dann verwirken kann, wenn sie 11 Jahre einen Vertrag trotz der Störung mit unveränderten Bedingungen fortsetzt und so zu erkennen gibt, dass sie von ihrem Recht aus § 313 Abs. 3 S. 1 BGB keinen Gebrauch zu machen gedenkt. Sodann führt das Oberlandesgericht München aus, dass auch dann, wenn das Rücktrittsrecht nach § 313 Abs. 3 S. 1 BGB als Gestaltungsrecht grundsätzlich keiner Verjährung unterliegt, bei der Ausübung dieses Gestaltungsrechts unter analoger Anwendung des § 218 Abs. 1 BGB die Fristen der §§ 195 ff. BGB zu beachten sind, sodass dieses Rücktrittsrecht nur innerhalb dieser Verjährungsfristen wirksam ausgeübt werden kann (zur Entscheidung vgl. Pöschl, BB 2019 S. 1.425).

SEMINARTIPPS

19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.–22.10.2019, Heidelberg.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 11.11.2019, Würzburg.



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