Montag, 16. September 2019

Verstoß gegen § 6a Abs. 2–4 PAngV bei Kreditwerbung

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

Das Landgericht Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung vom 26.03.2018, Az. 12 O 222/17, über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Institut gegenüber Verbrauchern im Internet für den Abschluss eines Kreditvertrages mit einem Zinssatz ab 2,69 % geworben und die unstreitig notwendigen Angaben über den Nettokreditbetrag, den Sollzins, den effektiven Jahreszins, die Laufzeit und das repräsentative Beispiel lediglich in einer Fußnote auf der Folgeseite in wesentlich kleinerer Schriftgröße aufgenommen hatte.

SEMINARTIPP

19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.–22.10.2019, Heidelberg.




BUCHTIPP

Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.




Unter Hinweis darauf, dass derjenige, welcher gegenüber Verbrauchern für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages mit Zinssätzen wirbt, die in § 6a Abs. 2 PAngV aufgeführten Angaben in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise anzugeben hat, gelangt das Landgericht Düsseldorf mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis, dass die Aufnahme der nach § 6a Abs. 2 PAngV notwendigen Angaben in einem Fußnotentext auf der Folgeseite, der zudem im Verhältnis zur erfolgten Zinsangabe eine wesentlich kleinere Schriftgröße aufweist, nicht den Anforderungen einer auffallenden Darstellung i. S. v. § 6 Abs. 2 PAngV genügt, weswegen dem Unterlassungsanspruch aus §§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 UklaG i. V. m. § 6a Abs. 2–4 PAngV stattgegeben wurde.

FILMTIPP

Werbevideo für die 19. Heidelberger Bankrechts-Tage.




PRAXISTIPP

Im Hinblick darauf, dass der Fußnotentext zur Zinsangabe nicht in unmittelbarer Nähe des Werbetextes, sondern auf der Folgeseite im Internet platziert wurde und der Fußnotentext darüber hinaus in einer deutlich kleineren Schriftgröße verfasst war, ist es nur konsequent, dass das Landgericht Düsseldorf die Hervorhebung der notwendigen Angaben an auffallender Stelle i. S. v. § 6a Abs. 2 PAngV abgelehnt hat, denn weder waren die notwendigen Angaben an einer optisch hervorgehobenen Stelle dargestellt, noch waren die notwendigen Angaben in optischer Nähe zur Werbung aufgenommen, noch in sonstiger Weise grafisch, optisch oder akustisch auffallend. Insofern sollte jedes Institut bei der Kreditwerbung die notwendigen Angaben i. S. v. § 6a Abs. 2 PAngV in der Nähe der Zinssatzangaben oder der Angaben von sonstigen Zahlen aufnehmen und darauf achtet, dass die Angaben an einer optisch hervorgehobenen Stelle platziert werden bei Verwendung zumindest derselben Schriftgröße.


Beitragsnummer: 3222

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