Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 30.11.2018, Az. 191 C 7921/16, hält das Amtsgericht München fest, dass ein Zahlungsdienstleister gem. § 675o Abs. 2 BGB nicht berechtigt ist, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Hieraus lasse sich entnehmen, dass die Ablehnung eines Zahlungsauftrags die begründungsbedürftige Ausnahme darstellt, weswegen das betroffene Kreditinstitut nachvollziehbare Tatsachen und Gründe darlegen und aufzeigen muss, welche die Ablehnung der Überweisung rechtfertigen.
SEMINARTIPP
Praxisprobleme in Kontoführung & Zahlungsverkehr, 29.10.2020, Würzburg.
Nachdem das betroffene Kreditinstitut nach den Entscheidungsgründen des Amtsgerichts München keine entsprechenden Gründe darzulegen vermochte, wurde das Kreditinstitut für verpflichtet erachtet, die Überweisung in die Ukraine vorzunehmen. Nachdem das Institut wiederum den Zahlungsauftrag nicht ausgeführt hatte, wurde es gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 i. V. m. 249 Abs. 1 BGB für verpflichtet angesehen, dem Kontoinhaber und Auftraggeber den Schaden zu ersetzen, welcher ihm durch die Verweigerung der Ausführung der Überweisung entstanden ist. In diesem Zusammenhang führt das Amtsgericht aus, dass der Schaden des Kontoinhabers auch darin bestehen kann, dass sein ausländischer Vertragspartner nach seinem Heimatrecht wegen des Vorliegens einer Fremdwährungsschuld einen Strafzins an den Staat zahlen muss und er wegen dieser Zahlungspflicht aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kontoinhaber von diesem Ersatz verlangen kann.
BUCHTIPP
Kontoführung & Zahlungsverkehr, 5. Aufl. 2017.
Beitragsnummer: 3221