Donnerstag, 19. September 2019

Bank als Zahlstelle oder Leistungsempfängerin

Olaf Sachner, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urt. v. 20.03.2019, Az. VIII ZR 88/18, (WM 2019 S. 777, m. Anm. Keller WuB 2019 S. 386) die Haftung einer Bank als Nichtberechtigte i. S. d. § 816 Abs. 2 BGB nach Zahlung des Kaufpreises einer Photovoltaikanlage auf ein bankeigenes Konto (CpD) bejaht.

Eine spätere Insolvenzschuldnerin hatte der Kundin der Bank eine Photovoltaikanlage unter verlängertem Eigentumsvorbehalt in Form der Vorausabtretung von Forderungen aus einem Weiterverkauf veräußert. Der Kaufpreis wurde nicht bezahlt. Die Kundin verkaufte die Anlage weiter. Der Kaufpreis war zur Sicherung der Rangstelle einer für die Erwerberin im Grundbuch einzutragenden Dienstbarkeit auf ein Notaranderkonto einzuzahlen. Die Kundin trat den Kaufpreisanspruch ein zweites Mal an die Bank zur Sicherung von Kreditverbindlichkeiten ab. Mit dem Notar schloss die Bank einen Treuhandvertrag ab, wonach der Kaufpreis auf ein internes Konto der Bank zu überweisen war.

SEMINARTIPPS

EEG Anlagen als Kreditsicherheiten, 23.10.2019, Berlin.

Kreditsicherheiten-Tagung, 02.–03.12.2019, Frankfurt/M.

EEG-Anlagen als Kreditsicherheiten, 16.06.2020, Frankfurt/Offenbach.


In seiner Entscheidung fasste der Bundesgerichtshof zunächst die Grundsätze einer Haftung nach § 816 Abs. 2 BGB zusammen, wonach ein Nichtberechtigter, an den eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, diesem zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet ist. Dabei legt er dar, dass unter einer Leistung die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen ist. Dabei ist Leistung im Rechtssinne gemeint; nicht entscheidend ist, wer an wen in tatsächlicher Hinsicht „geleistet“ hat. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben (Rn. 14). Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten hingegen nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten. Entscheidend ist dann, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (Rn. 15).

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass es an der für eine übereinstimmende Zweckbestimmung erforderlichen Willensübereinstimmung fehlt und es maßgeblich auf die objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers – hier der Bank – ankommt. Maßgeblich für den Schluss, dass die Bank Leistungsempfängerin und nicht etwa bloße Zahlstelle ist, war, dass die Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Halle montiert war, die sich auf einem mit einer Grundschuld zugunsten der Bank belasteten Grundstück befand. Die Durchführung des Kaufvertrages hing davon ab, dass mit der für den Käufer vorgesehenen Grunddienstbarkeit der Rang vor der Grundschuld der Bank eingeräumt wurde. In ihrem Treuhandauftrag an den Notar hatte die Bank den Rangrücktritt von der Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht, wobei die Zahlung auf ein nur ihrer Kontrolle unterliegendes eigenes Konto („CpD“) erfolgen sollte und dann so auch tatsächlich erfolgte. Auf diese Weise hat die Bank nach Auffassung des Bundesgerichtshofs den von den Kaufvertragsparteien festgelegten Zahlungsweg auf ein ihrer Verfügungsgewalt unterliegendes Konto „umlenken“ können, ohne dass es hierzu einer Offenlegung der Abtretung bedurft hätte. Damit war die Zahlung des Käufers aus Sicht der Bank ihr gegenüber zweckbestimmt. Die Bank hat aus objektiver Empfängersicht den Kaufpreis in Höhe des bei ihr eingegangenen Betrages vereinnahmt, denn sie musste die Zahlung als Leistung an sich selbst – nämlich entsprechend der im Treuhandauftrag gestellten Bedingung – ansehen. Dies wurde nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zudem dadurch bestätigt, dass die Bank den Betrag nach Erhalt mit Kreditverbindlichkeiten verrechnet hat.

PRAXISTIPP

Im Falle einer Zahlung auf das Konto des Kunden einer Bank ist letztere im Grundsatz nur Leistungsmittlerin, d. h. Zahlstelle des Kontoinhabers und nicht Leistungsempfängerin. Als solche steht sie in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden, so dass sie grundsätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eingebunden ist (BGH, Urt. v. 05.12.2006, Az. XI ZR 21/06, WM 2007 S. 348). Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Kunde seine Ansprüche gegen den Schuldner an die Bank abgetreten hat und die Leistung die Schuld des Kunden der Bank mindert, solange dem Schuldner die Abtretung nicht bekannt ist (BGH, Urt. v. 18.12.1969, Az. VII ZR 152/67, NJW 1970 S. 464). Das folgt aus dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff, wonach maßgeblich grundsätzlich der Zweck ist, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen übereinstimmend verfolgt haben. Eine solche übereinstimmende Zweckbestimmung besteht zwischen Gläubiger und Schuldner, wenn diesem die Abtretung der Forderung nicht bekannt ist. Anhaltspunkte für eine solche übereinstimmende Zweckbestimmung der Leistung hielt der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall indes für nicht gegeben.



Beitragsnummer: 3218

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