Montag, 16. September 2019

Anlage eines Sparkontos auf den Namen eines minderjährigen Kindes

Inhaberschaft eines von den Eltern auf den Namen des minderjährigen Kindes angelegten Sparbuches

Eduard Meier, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Mit Beschluss vom 17.07.2019, Az. XII ZB 425/18, hat der Bundesgerichtshof umfassend zu den Umständen Stellung genommen, anhand derer im Einzelfall die Inhaberschaft eines von den Eltern auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegten Sparbuches zu bestimmen ist.

SEMINARTIPP

Praxisprobleme in Kontoführung & Zahlungsverkehr, 29.10.2019, Würzburg.


Die Einrichtung des Kontos auf den Namen eines anderen soll dabei für sich genommen noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zulassen. Entscheidend sei vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden soll, was durch eine Auslegung zu klären sei, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Neben der im Sparbuch vorgenommenen Eintragung zur Kontoinhaberschaft seien hierfür u. a. die Angaben im Kontoeröffnungsantrag und im Hinblick auf § 808 BGB insbesondere die Besitzverhältnisse am Sparbuch bedeutsam. Indizielle Bedeutung könne darüber hinaus im Einzelfall erlangen, inwieweit sich der die Kontoeröffnung für einen anderen Beantragenden die Verfügungsbefugnis über das Konto vorbehält, mit welchen Mitteln ein Guthaben angespart werden soll sowie ob und wann demjenigen, auf dessen Namen das Konto angelegt wird, die Existenz des Sparbuchs mitgeteilt wird.

BUCHTIPP

Kontoführung & Zahlungsverkehr, 5. Aufl. 2017.



Soweit nahe Angehörige ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegen, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, könne – aufgrund der Regelung in § 808 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach die Bank nur gegen Aushändigung des Sparbuchs zur Leistung verpflichtet sei – zwar typischerweise davon ausgegangen werden, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben – gegebenenfalls bis zu seinem Tod – vorbehalten wolle. Dieser Indizwirkung, welche an die durch den Besitz am Sparbuch vermittelte rechtliche Position anknüpft, komme allerdings – entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Ansicht – im Eltern-Kind-Verhältnis keine besonders starke Bedeutung zu. Denn der Besitz der Eltern könne ebenso Ausfluss der elterlichen Sorge sein, im Rahmen derer ihnen obliege, einem Verlust des Sparbuchs durch das Kind – der wegen § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB auch den Verlust des Guthabens nach sich ziehen könnte – durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen. Dieser Obliegenheit würden sie gerade bei Kindern bis zum Grundschulalter regelmäßig nur dadurch genügen können, dass sie das Sparbuch unabhängig von der Forderungsinhaberschaft selbst aufbewahren. Mithin könne allein aus dem Besitz der Eltern am Sparbuch nicht typischerweise darauf geschlossen werden, dass diese sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen, weil gleichermaßen wahrscheinlich sei, dass die Eltern ihrem Kind lediglich den Besitz am Sparbuch i. S. v. § 868 BGB vermitteln.

PRAXISTIPP

Anders als etwa im Verhältnis Großeltern-Enkel reicht bei Eltern der Besitz des Sparbuches allein regelmäßig nicht aus, um hieraus auf deren Berechtigung schließen zu können. Hierdurch kommt im Eltern-Kind-Verhältnis sonstigen Einzelfallumständen ein deutlich höheres Gewicht zu. Rückschlüsse auf den bei Vertragsschluss bestehenden Willen können dabei grundsätzlich auch aus solchen Umständen gezogen werden, welche erst nach Eröffnung des Sparkontos eintreten.

Zu beachten ist ferner, dass die Frage, wer im Verhältnis zur Bank aus dem Sparvertrag berechtigt ist, unabhängig vom familienrechtlichen Innenverhältnis zu beantworten ist. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil der rechtlichen Beziehung zur Bank eine indizielle Bedeutung für das Innenverhältnis zwischen Eltern-Kind zuspricht, so ist zumindest zweifelhaft, ob dies auch umgekehrt gelten kann.




Beitragsnummer: 3215

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