Tobias Gronemann, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Mit seiner Entscheidung vom 10.04.2019, Az. 26 U 49/18, hat der 26. Zivilsenat des Kammergerichts in einem Immobiliardarlehens-Widerrufsfall die klagestattgebende Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Klage mit dem Hinweis auf Verwirkung insgesamt abgewiesen. Die Besonderheit in diesem Fall ist, dass der Darlehensvertrag zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war, sondern das Darlehen weiterhin valutierte.
SEMINARTIPPS
19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.–22.10.2019, Heidelberg.
Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 11.11.2019, Würzburg.
Hintergrund der Entscheidung ist ein vom Kläger im Jahr 2016 erklärter Widerruf. Der Darlehensvertrag ist im Jahr 2003 abgeschlossen und sodann im Jahr 2013 prolongiert worden. Zwischen Vertragsschluss und Widerruf lag mithin ein Zeitraum von mehr als zwölf Jahren. Das Landgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben und nahm keine Verwirkung an, da ein Umstandsmoment nicht vorgelegen habe.
FILMTIPP
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Anders sieht dies nun das KG. Unter Berücksichtigung der vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Immobiliardarlehensverträgen legt der 26. Zivilsenat des KG dar, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Zeitmoment „in besonderem Maße ausgeprägt“ sei. Dies ergebe sich daraus, dass viele Vorschriften aus unterschiedlichen Bereichen des BGB eine Ablauffrist von zehn Jahren vorsehen, mit dem Zweck, dass auch ohne Kenntnis des Anspruchsberechtigten Rechtssicherheit eintreten solle. Das KG nennt hier u. a. § 121 Abs. 2 BGB, der sogar im Falle einer fortdauernden Täuschung oder Bedrohung des Anspruchsberechtigten die Geltendmachung des Rechts nach Ablauf von zehn Jahren ausschließt. Weiter ergebe sich die zehnjährige Ausschlussfrist aus § 529 Abs. 1 BGB (Ausschluss der Rückforderung von Geschenken), aus § 1170 Abs. 1 Satz 1 BGB (Ausschluss unbekannter Gläubiger im Hypothekenrecht) und aus § 1375 Abs. 3 BGB (Ausschlussfrist im ehelichen Zugewinnausgleich) sowie § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB (Ausschlussfrist im Recht der Pflichtteilsergänzung). Diesen und weiteren vom KG angeführten Rechtsnormen wohne nach der Auffassung des KG ein allgemeiner Rechtsgrundsatz inne, der zugleich Teil des in § 242 BGB normierten Gebots von Treu und Glauben – und damit der Verwirkung – sei. Dementsprechend sei nach Ablauf von mehr als zehn Jahren an das Umstandsmoment nur eingeschränkte Anforderungen zu stellen, die im zu entscheidenden Fall gleichwohl vorgelegen haben: Neben der Entlassung der Mitdarlehensnehmerin aus der Schuldhaft und der Prolongationsvereinbarung, die als Bestätigung des Darlehensvertrages zu verstehen sei, begründe auch die Nichtgeltendmachung des Kündigungsrechts nach Ablauf von zehn Jahren gem. § 489 Abs. 1 BGB das Umstandsmoment.
PRAXISTIPP
Der 26. Zivilsenat des KG bestätigt mit der vorgenannten Entscheidung seine bisherige Rechtsauffassung. Die Rechtsprechung zur Verwirkung und auch zum Rechtsmissbrauch entwickelt sich stetig weiter, sodass es wichtig ist, in jedem Einzelfall zu möglichen Anhaltspunkten, aus denen sich der Ausschluss des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers aus Treu und Glauben ergeben könnte, vorzutragen. Neben Schuldhaftentlassung und Prolongation kommen beispielsweise auch die Abnahme eines Forward-Darlehens erst mehrere Jahre nach Vertragsschluss und die vorbehaltlose Rückzahlung nach Erklärung des Widerrufs wie auch die Kenntnis vom Widerrufsrecht, ohne dieses zeitnah auszuüben, in Betracht.
Beitragsnummer: 3214