Mittwoch, 28. August 2019

Zubehör: Werte zwischen Grundschuld und Sicherungsübereignung

Schwierige Bestimmung der Zubehöreigenschaft von Mobilien im Haftungsverband der Grundschuld.

Prof. Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Vorstandsvorsitzender FCH Gruppe AG und Professor für Bankrecht an der Allensbach Hochschule

I. Relevanz der Zubehöreigenschaft in der Bankpraxis

Zubehör von Grundstücken wie Maschinen etc. ist in vielen Fällen wertvoller als das Grundstück selbst – für die Bank (und den Kunden) also häufig für die Kreditsicherung von großer Bedeutung. Die sachenrechtliche Einordnung als Zubehör ist damit für die Bank relevant, die ein Grundpfandrecht auf dem Grundstück hat, aber auch für eine Bank, die sich eine Sache sicherungsübereignen lassen will, die möglicherweise Zubehör ist.[1]

Zubehör ist rechtlich selbständig und kann auch ohne das Grundstück übereignet und belastet werden.[2] Wesentliche Bestandteile sind davon abzugrenzen und sind dies gerade nicht, denn sie folgen dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache (§§ 93, 94 BGB). Auch Anwartschaftsrechte an unter Eigentumsvorbehalt geliefertem Zubehör werden vom Haftungsverband der Grundschuld umfasst. [...]
Beitragsnummer: 3017

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