Donnerstag, 22. August 2019

Bankgebühren - die „never ending story“

Christof Blauß, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Kanzlei Blaich und Partner Rechtsanwälte mbB/Stuttgart[1]

I. Einleitung

Durch den Bundesgerichtshof wurde in den letzten Jahren eine Vielzahl von formularmäßig vereinbarten Bankgebühren als unwirksam angesehen. Unter welchen Voraussetzungen Banken Gebühren und Entgelte im Lichte der aktuellen BGH-Rechtsprechung bei Kredit- und Darlehensverträgen sowie im Zahlungsverkehr beanspruchen können, wird im nachfolgenden Beitrag beleuchtet.

II. Einführung

1. Preisaushang bzw. Preis- und Leistungsverzeichnis

Bankentgelte werden im Masseverkehr häufig mittels Preisaushängen oder Preis- und Leistungsverzeichnissen erhoben, unabhängig davon, ob der Kunde Verbraucher i. S. d. § 13 BGB oder Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei Preisaushängen bzw. Preis- und Leistungsverzeichnis um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) i. S. d. §§ 305 ff. BGB[2]. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich einer Inhaltskontrolle durch die Gerichte zugänglich.

Auch andere Preisvereinbarungen zwischen der Bank und ihrem Kunden können AGB darstellen; nach der Gesetzesdefinition des § 305 I BGB unter folgenden Voraussetzungen:

„Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in der Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.“

2. Preishauptabrede/Preisnebenabrede

Nicht jede Preisvereinbarung ist jedoch automatisch der gerichtlichen Kontrolle unterworfen, nur weil die Klausel beispielsweise im Rahmen eines Preisaushangs im „Massengeschäft“ formularvertraglich verwendet wird.

Sog. „Preishauptabreden“ zwischen der Bank und ihrem Kunden sind grundsätzlich von der AGB-Kontrolle ausgenommen, während die sog. „Preisnebenabreden“ i. S. d. §§ 305c ff. BGB kontrollfähig sind.

Unter „Preishauptabreden“ versteht die Rechtsprechung solche Preisvereinbarungen, die ein Entgelt als Gegenleistung für eine von der Bank erbrachte Leistung darstellen, unabhängig davon, ob das Entgelt individualvertraglich oder z. B. in Preisverzeichnissen beansprucht wird (z. B. Kontokorrent- oder Darlehenszins).

In einer aktuellen Entscheidung vom 05.06.2018[3] hat der BGH daher definiert, was er unter sog. „kontrollfreien“ Preishauptabreden und was er unter „Preisnebenabreden“, die der AGB-Kontrolle zugänglich sind, definiert: [...]
Beitragsnummer: 3008

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