Donnerstag, 1. August 2019

KfW-Darlehen keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

§ 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 BGB hält fest, dass Verträge, die nur mit einem begrenzten Personenkreis aufgrund von Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse abgeschlossen werden, keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Zollzinssatz vereinbart sind.

BUCHTIPP

Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.



In seinem Beschluss vom 04.06.2019, Az. XI ZR 77/18, ZIP 2019 S. 1.316 hält der Bundesgerichtshof fest, dass es sich bei einem Darlehensvertrag, dem das KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124) zugrunde liegt, um einen nur mit einem begrenzten Personenkreis abgeschlossenen Vertrag i. S. d. § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB handelt. Dabei stellt der Bundesgerichtshof weiter fest, dass das Tatbestandsmerkmal des begrenzten Personenkreises i. S. v. § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB es nicht erfordert, dass in der Person des Darlehensnehmers besondere Voraussetzungen zu erfüllen sind. Vielmehr könne die vom Gesetz geforderte Begrenzung des Personenkreises auch durch sachliche Förderkriterien sichergestellt werden. Insofern habe das Berufungsgericht zu Recht festgehalten, dass die Begrenzung des Personenkreises beim KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124) dadurch gewährleistet ist, dass nicht allein der beabsichtigte Bau oder Erwerb von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen zur Stellung eines Förderantrags berechtigt, sondern dass es sich darüber hinaus um selbstgenutztes Wohneigentum handeln muss, bzw. dass der Darlehensnehmer die Zeichnung von Genossenschaftsanteilen beabsichtigen muss, um Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft zu werden.

SEMINARTIPPS

19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.–22.10.2019, Heidelberg.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 11.11.2019, Würzburg.


Was wiederum die weitere Voraussetzung nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB anbelangt, wonach das betroffene Förderdarlehen dem Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen einräumen und höchstens der marktübliche Sollzins vereinbart werden muss, so hält der Bundesgerichtshof fest, dass auch dieses Merkmal im konkreten Fall erfüllt sei, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Sollzinssatz des streitgegenständlichen Förderdarlehens günstiger als der Mittelwert des sich aus der MFI-Zinsstatistik ergebenden effektiven Jahreszinses ist. Hierzu sei nicht erforderlich, dass der Vertrag zusätzlich zu einem günstigeren Zinssatz noch weitere Entlastungen für den Darlehensnehmer vorsieht.



Beitragsnummer: 2827

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