Donnerstag, 1. August 2019

Aufklärungspflichten bei Schiffsfonds

Keine Aufklärungspflicht bzgl. Totalverlustrisiko und Arrestrisiko bei Schiffsfonds/Eignung zur ergänzenden Altersvorsorge

Andrea Neuhof, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

Das LG Frankfurt/M. hat mit Urt. v. 16.04.2019, Az. 2-21 O 6/18, entschieden, dass bei geschlossenen Schiffsfonds grundsätzlich keine Aufklärungspflicht der beratenden Bank u. a. hinsichtlich Totalverlustrisiko und Arrestrisiko besteht. Ferner hat es konstatiert, dass auch ein geschlossener Schiffsfonds grundsätzlich zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet sein kann.

SEMINARTIPP

WpHG-Compliance Kompakt, 23.10.2019, Frankfurt/M.



Streitgegenständlich waren behauptete Schadenersatzansprüche der Klägerseite im Zusammenhang mit der Zeichnung eines Schiffsfonds im November 2008. Der Kläger klagte aus abgetretenem Recht seines Vaters (der „Zedent“), der in dem Rechtsstreit als Zeuge fungierte. In den Jahren vor der streitgegenständlichen Zeichnung hatte sich der Zedent bereits anderweitig an acht unterschiedlichen geschlossenen Fonds beteiligt. Nach der streitgegenständlichen Zeichnung folgten noch weitere drei geschlossene Beteiligungen, anlässlich derer der Zedent zumindest in zwei Fällen gesonderte schriftliche Provisionsaufklärungen unterzeichnete. Bereits im Jahre 2013 – vorliegende Klage war am 29.12.2017 eingereicht worden – hatte der Zedent sodann eine entsprechend spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei damit beauftragt, die Beklagte im Zusammenhang mit der Zeichnung eines weiteren, im Jahre 2007 von ihm gezeichneten Schiffsfonds in Anspruch zu nehmen. Der diesbezügliche außergerichtliche Schriftverkehr umfasste in wesentlichen Punkten dieselben vermeintlichen Aufklärungs- und Beratungsfehler wie streitgegenständlich.

BUCHTIPP

Ellenberger/Clouth (Hrsg.), Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 5. Aufl. 2018.



Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da dem Kläger ein Schadenersatzanspruch weder wegen Nichtaufklärung über den Erhalt von Rückvergütungen noch aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Grundsatz der anleger- und objektgerechten Beratung zustehe. Der Aussage des als Zeugen vernommenen Zedenten hat das Gericht hierbei keinen Glauben geschenkt. Entgegen dessen Abstreiten ging es vielmehr davon aus, dass dieser – ein gelernter Unternehmensberater – sowohl die Angaben nach dem WpHG als auch die Provisionsaufklärungen zu zwei weiteren, nach der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung gezeichneten Fonds bewusst und in Kenntnis deren Inhalts unterzeichnet hat. Der Zedent hatte hierzu angegeben, sämtliche von ihm getätigten Unterschriften „blind“ und ohne Kenntnisnahme deren Inhalts und Bedeutung vorgenommen zu haben. Weiter glaubt das Gericht auch dem Klagevortrag nicht, wonach der Zedent die streitgegenständliche Anlage zur Sicherung seiner Altersvorsorge gezeichnet habe. Angesichts des vorhandenen Vermögens des Zedenten von rd. € 750.000 habe die Anlage erkennbar nicht der Schließung einer Versorgungslücke dienen sollen, sondern vielmehr der ergänzenden Altersvorsorge in Form zusätzlicher Einnahmen. Die Empfehlung der vorliegenden Beteiligung zur lediglich ergänzenden Altersvorsorge sei jedoch nicht zu beanstanden, da entsprechende regelmäßige Einnahmen mit einer Unternehmensbeteiligung gerade erzielt werden könnten. Die Beteiligung an einem Schiffsfonds als Sachwertinvestition sei hierfür grundsätzlich nicht ungeeignet. Da das weitere liquide Vermögen des Zedenten in Aktien, Aktienfonds und Geldmarktfonds angelegt war, sei es zudem auch vor dem Hintergrund einer Diversifikation und in Anbetracht der Risikobereitschaft und der Anlageziele des Zedenten nicht zu beanstanden, dass ein Teil des Vermögens in geschlossenen Beteiligungen angelegt wurde. Eine anlegergerechte Beratung sei demzufolge erfolgt.

Weiter sieht das Gericht streitgegenständlich auch eine objektgerechte Beratung als gegeben an. Dabei erachtet es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme es als erwiesen an, dass der Zedent den Fondsprospekt im Vorfeld der Zeichnung von der Fondsgesellschaft per Post zugeschickt bekommen hatte und erst im Anschluss hieran mit dem involvierten Mitarbeiter der Bank Kontakt aufgenommen hat, um diesem gegenüber seinen Zeichnungswunsch zu artikulieren und die Zeichnung durchzuführen. Durch den im Vorfeld erhaltenen Prospekt sei der Zeichner vollumfänglich und zutreffend über die streitgegenständliche Anlage aufgeklärt worden.

Weiter weist das Gericht darauf hin, dass es für eine objektgerechte Beratung ausreichend sei, wenn über diejenigen Eigenschaften und Risiken aufgeklärt werde, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung hätten oder haben könnten. Demnach habe die Beklagte dem Zedenten keine Aufklärung über ein Totalverlustrisiko, über Interessenkonflikte der an den Fondsgesellschaftern beteiligten Gesellschaftern und sonstigen Beteiligten, über das Arrestrisiko, über die Höhe der Fremdkapitalquote sowie über die Haftungsrisiken nach §§ 30, 31 GmbHG analog geschuldet. Speziell über ein Totalverlustrisiko sowie die Fremdfinanzierungsquote sei ebenso wie bei einem Immobilienfonds nicht aufzuklären, weil – anders als bei einem Filmfonds, bei dem der Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich ziehen dürfte – bei einem Schiffsfonds den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert des Schiffes gegenüberstehe. Zu einem Totalverlust des Anlagebetrages könne es also erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaften den Wert des Schiffes vollständig aufzehren. Auch wenn ein Teil des Fondskapitals fremdfinanziert werde, mache dies die Beteiligung nicht zu einer spekulativen Anlage. Das sogenannte „Arrestrisiko“ demgegenüber, also die Zugriffsmöglichkeit von Schiffsgläubigern auf vercharterte Schiffe, stelle letztlich nur eine Ausprägung des allgemeinen Betriebs- und Vertragserfüllungsrisikos dar, weshalb hierüber ebenfalls nicht gesondert aufzuklären sei. Hinzu komme, dass im streitgegenständlichen Prospekt sogar ausdrücklich aufgeführt sei, dass der Erfolg der Gesellschaft daran scheitern könne, dass der Charterer den Vertrag ganz oder teilweise nicht erfülle, wobei dies im schlimmsten Fall zur vorzeitigen Auflösung der Beteiligungsgesellschaft unter Verlust der Gesellschaftermittel führen könne.

Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass zumindest jene Beratungsfehler, welche der Zedent bereits im Jahre 2013 zu einem anderen Schiffsfonds anwaltlich hatte rügen lassen, ohnehin verjährt seien. Insoweit geht das Gericht von einer offensichtlich mindestens fahrlässigen Unkenntnis des Klägers bereits im Jahre 2013 aus.

Soweit der Zedent überdies die Nichtaufklärung über den Erhalt von Rückvergütungen rügt, sei zum einen entsprechend vorstehender Erwägungen Verjährung eingetreten. Zum anderen gelangte das Gericht aufgrund der seitens des Zedenten in der Folgezeit unterschriebenen schriftlichen Provisionsaufklärungen zu der Überzeugung, dass die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens widerlegt sei und der Zedent die Beteiligung auch dann gezeichnet hätte, wenn er über anfallende Rückvergütungen aufgeklärt worden wäre. Ein etwaiger diesbezüglicher Beratungsfehler sei mithin jedenfalls nicht kausal für die getroffene Anlageentscheidung gewesen.

PRAXISTIPP

Mit seiner Auffassung, wonach das Totalverlustrisiko bei einem Schiffsfonds nicht aufklärungspflichtig ist, liegt das LG Frankfurt/M. auf der Linie der sich mehr und mehr verfestigenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.05.2016, Az. 16 U 38/15; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 27.09.2017, Az. 23 U 146/16; OLG München, Beschlüsse v. 10.12.2018 und 14.02.2019, Az. 13 U 430/18). Hierbei wird die seitens des Bundesgerichtshofs entwickelte Argumentation zum nicht aufklärungsbedürftigen Totalverlustrisiko bei geschlossenen Immobilienfonds (vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 12.11.2014, Az. III ZR 365/13=WM 2015 S. 128; Urt. v. 23.09.2014, Az. II ZR 314/13; Urt. v. 24.04.2014, Az. III ZR 389/12=BKR 2014 S. 504; Urt. v. 27.10.2009, Az. XI ZR 337/08=WM 2009 S. 2.303) herangezogen. Hauptansatzpunkt ist hierbei die Überlegung, dass sowohl bei Immobilien als auch bei Schiffen ein konkreter Sachwert besteht, welcher durch Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst vollständig aufgezehrt werden müsste, um ein Totalverlustrisiko zu realisieren.

Bezüglich des Arrestrisikos bzw. in Bezug auf Risiken wegen Schiffsgläubigerrechten ist zunächst festzuhalten, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofs Aufklärungspflichten grundsätzlich nur dann bestehen, wenn zu allgemeinen Risiken weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken hinzutreten (BGH, Urt. v. 21.03.2006, Az. XI ZR 63/05=NJW 2006 S. 2.041; Urt. v. 27.10.2009, Az.. XI ZR 337/08=NJW-RR 2010 S. 115). Zudem muss im Allgemeinen nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht lediglich ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss v. 29.07.2014, Az. II ZB 1/12; Urt. v. 23.07.2013, Az. II ZR 143/12). Die – auch unberechtigte – Inanspruchnahme durch Dritte und die damit einhergehenden Risiken sind jedoch richtigerweise dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen und daher gerade nicht dem Bereich risikoerhöhender spezieller Risiken. Zudem beruht das Arrestrisiko schlicht auf allgemeinen gesetzlichen Vorgaben im Bereich des Seehandels und stellt jedenfalls kein spezifisches Risiko eines Schiffsfonds dar, sondern vielmehr lediglich ein allgemeines wirtschaftliches Risiko, auf das der Anleger demgemäß auch nicht gesondert hingewiesen werden muss (so u. a. OLG Celle, Urt. v. 16.02.2017, Az. 11 U 75/16; OLG Hamm, Urt. v. 29.09.2016, Az. 34 U 231/15; Beschluss v. 06.08.2015, Az. 34 U 155/14; Urt. v. 26.11.2015, Az. 34 U 105/15; OLG München, Beschluss v. 23.02.2017, Az. 21 U 2838/16; Hanseatisches OLG, Urt. v. 22.12.2015, Az. 6 U 78/14). Auch vor diesem Hintergrund ist damit die Entscheidung des LG Frankfurt/M., die insoweit auch mit der Rechtsprechungslinie des OLG Frankfurt/M. (vgl. etwa Beschluss v. 15.11.2018, Az. 3 U 352/17 m. Anm. Eva, in BTS Bankrecht 2018 S. 142) in Einklang steht, als zutreffend einzuordnen. Diese Rechtsauffassung hat nunmehr auch der Bundesgerichtshof in nachfolgend wiedergegebener Entscheidung vom 04.07.2019, Az. III ZR 202/18, Rn. 31 bestätigt.

Zu begrüßen ist auch die differenzierte Betrachtung des LG Frankfurt/M. hinsichtlich des regelmäßig von Anlegerseite vorgebrachten Anlagezwecks der Altersvorsorge. Jedenfalls soweit die angelegten Beträge nicht zur Existenzsicherung, sondern lediglich zur ergänzenden Altersvorsorge gedacht sind, erachtet das LG Frankfurt/M. geschlossene Schiffsfonds als nicht grundsätzlich ungeeignet. Auch dieser Aspekt wurde seitens des BGH bereits für den Fall eines geschlossenen Immobilienfonds entschieden (etwa BGH, Urt. v. 12.11.2014, Az. III ZR 365/13=WM 2015 S. 128). Die obergerichtliche Rechtsprechung hat auch diesbezüglich eine Ausdehnung auf geschlossene Schiffsfonds vorgenommen (vgl. etwa OLG Frankfurt/M., Urt. v. 27.09.2017, Az. 23 U 146/16; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.05.2016, Az. 16 U 38/15, BeckRS 2016 S. 12.807). Insoweit kommt es jedoch entscheidend auf den konkreten Einzelfall an sowie darauf, über welche Vermögensverhältnisse der Anleger verfügt bzw. welche anderweitigen Altersvorsorgemaßnahmen er bereits ergriffen hat. Der in der Praxis allzu häufig anzutreffenden Pauschalbehauptung, das investierte Geld sei für die Altersvorsorge eingeplant gewesen, ist daher jeweils konkret auf den Grund zu gehen. Das bloße „Sahnehäubchen“ für eine verbesserte Lebensqualität im Alter wird jedenfalls regelmäßig nicht ausreichen, um eine vermeintlich nicht anlegergerechte Beratung untermauern zu können.



Beitragsnummer: 2825

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