Freitag, 15. März 2019

EU-Mindeststandards für ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren

Ausgestaltungsspielräume und Einfluss auf das Insolvenz(sanierungs-)recht

Dr. Bettina E. Breitenbücher, RAin, FAin für Insolvenzrecht, Geschäftsführende Partnerin KÜBLER GbR und Prof. Dr. Anette U. Neußner, LL.M. oec., RAin, Wirtschaftsmediatorin, Partnerin KÜBLER GbR

I. EU fordert vorinsolvenzliches Restrukturierungsrecht

Seit die Europäische Kommission vor zwei Jahren den Entwurf einer Restrukturierungsrichtlinie[1] vorgelegt hat steht fest, dass auch Deutschland an einem vorinsolvenzlichen Sanierungsrecht nicht mehr vorbeikommt. Das erst im Jahre 2012 in Kraft getretene und aktuell evaluierte ESUG[2] kann den Anforderungen aus Brüssel insoweit nicht genügen. Auch das damals neu eingeführte Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) setzt einen Insolvenzantrag des Unternehmens und einen Eröffnungsgrund voraus und zielt auf eine alle Gläubiger erfassende Insolvenzplanlösung in einem eröffneten, förmlichen Insolvenzverfahren ab.

Das geforderte neue präventive Restrukturierungstool soll an sich rentablen Unternehmen und Unternehmern, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, die Möglichkeit geben, frühzeitig Restrukturierungspläne auszuhandeln und deren Annahme durch die maßgeblichen Gläubiger erleichtern, um so eine Insolvenz abzuwenden. Großunternehmen mit ausreichender Finanzkraft auch noch in einer Krise haben in der Vergangenheit zum Teil den Weg nach England gesucht, um die Passivseite ihrer Bilanz zu restrukturieren. Ein solches Ausweichen auf eine sanierungsfreundlichere Rechtsordnung soll künftig obsolet werden und damit vor allem auch kleinen und mittleren Unternehmen eine Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens im eigenen Land möglich sein. [...]
Beitragsnummer: 2561

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