Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
In Widerrufsfällen, den Widerruf von Darlehen nach dem 30.07.2010 betreffend, wird immer wieder durch Verbraucheranwälte vorgetragen, die Bank habe nicht sämtliche Pflichtangaben erteilt, da im Darlehensvertrag ein Hinweis darauf fehle, dass eine Gebäudeversicherung abzuschließen ist.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat diesbezüglich in seinem Beschluss vom 21.12.2018, Az. 23 U 82/18, zutreffend darauf hingewiesen, dass bei Immobiliardarlehensverträgen die Angabe der Gebäudeversicherung im Darlehensvertrag nicht zwingend zu erfolgen hat. Dies deswegen, da Art. 247 § 7 Nr. 2 EGBGB a.F. für Immobiliardarlehensverträge gem. Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. keine Anwendung fand. Das Oberlandesgericht Frankfurt betont zudem in ausdrücklicher Abgrenzung zum Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 30.06.2017, 17 U 144/16, dass eine Angabeverpflichtung auch nicht aus dem „Umweg“ über Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. folgt, da ungeachtet des Wortlauts die Vorschrift allenfalls eine Beschränkung der Pflichtangaben im Vertrag, nicht jedoch deren Erweiterung vorsehe (vgl. hierzu bereits Hölldampf, WM 2018 S. 114, 117).
SEMINARTIPPS
19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.–22.10.2019, Heidelberg.
Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 11.11.2019, Würzburg.
Weiter stellt das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss klar, dass auch Kosten für die Gebäudeversicherung nicht anzugeben sind, da Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB lediglich Kosten des Darlehensvertrags selbst umfasst.
Zudem hält das Oberlandesgericht Frankfurt zutreffend fest, dass die Angabepflicht zu einem Vertrag über eine Zusatzleistung gem. Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB voraussetzen würde, dass der Darlehensnehmer selbst überhaupt vorträgt, dass die Bank die Gewährung des Darlehens von dem Abschluss der Gebäudeversicherung abhängig gemacht hat.
PRAXISTIPP
Gerade letzterer erwähnte Punkt, welchen das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung zutreffend herausarbeitet, wird von Verbraucheranwälten aber auch Gerichten häufig übersehen. Eine Verpflichtung, über neben dem Darlehensvertrag abzuschließende Zusatzleistungen zu informieren, besteht gem. Art. 247 § 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. nur dann, wenn der Darlehensgeber den Abschluss dieser Zusatzleistung „verlangt“. Ein solches Verlangen ist durch den Darlehensnehmer vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Ein solches Verlangen liegt dabei nicht schon dann vor, wenn die Bank etwa im Europäischen Standardisierten Merkblatt oder aber in der Sicherungszweckerklärung vorsieht, dass die als Sicherheit dienende Immobilie durch den Darlehensnehmer zu versichern ist. Der Gesetzgeber selbst hat unter BT-Drucks. 16/11643, S. 128, rechte Spalte, darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Parteien sich in einer gesonderten Sicherungsvereinbarung auf die Verpflichtung zum Abschluss einer Sachversicherung einigen, dies keine Verpflichtung zur Angabe im Darlehensvertrag auslöst. Ungeachtet dessen besagt die Verpflichtung, das Gebäude versichert zu halten nicht, dass hierfür zwangsläufig eine neue Versicherung abzuschließen ist.

Ungeachtet dessen ist auch der Hinweis des Oberlandesgerichts Frankfurt zutreffend, wonach eine Verpflichtung zur Angabe der Notwendigkeit des Abschlusses einer Gebäudeversicherung bei Immobiliardarlehensverträgen schon grundsätzlich nicht besteht. Völlig zutreffend macht das Oberlandesgericht Frankfurt darauf aufmerksam, dass die Rechtsauffassung des Oberlandesgericht Düsseldorf in dessen Urt. v. 30.06.2017, Az. 17 U 144/16, nicht verfängt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verkennt, dass es keinerlei Sinn machen würde, wenn der Gesetzgeber bewusst in Art. 247 § 7 EGBGB a.F. (auf Immobiliardarlehen nicht anwendbar) und Art. 247 § 8 EGBGB a.F. (auf Immobiliardarlehen anwendbar) eine Differenzierung im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Vorschriften auf Immobiliardarlehensverträge vornimmt, nur um dann in Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. gleichwohl beide Vorschriften für Immobiliardarlehensverträge für anwendbar zu erklären. Ein solcher Wille des Gesetzgebers kann in Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F., auch wenn dieser möglicherweise etwas unglücklich formuliert sein mag, nicht hineininterpretiert werden.
Beitragsnummer: 2439