Freitag, 7. Juni 2019

Bundesgerichtshof urteilt erneut über Swapverträge

Max Kirschhöfer, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

In zwei Beschlüssen vom 12.03.2019 sowie vom 02.04.2019 setzt sich der nach wie vor mit sog. Widerrufsfällen stark ausgelastete XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erneut mit zwei Fällen auseinander, in denen der Bankkunde nach erfolgter Beratung mit der die Beratung erbringenden Bank einen Swapvertrag abgeschlossen hatte, welcher sich für den Kunden nachteilig entwickelte.

In dem Verfahren mit dem Az. XI ZR 37/17 (Beschluss vom 12.03.2019), hatten die Bank und der Kunde zunächst einen Zinssatzswap mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einem anfänglichen Bezugsbetrag von € 566.000,00 abgeschlossen. Der Bezugsbetrag sollte sich vierteljährlich um € 7.100,00 vermindern. Die Parteien hatten zudem in dem Swapvertrag vereinbart, vierteljährlich Zahlungsströme auszutauschen.

SEMINARTIPPS

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WpHG-Compliance Kompakt, 23.10.2019, Frankfurt/M.

Compliance-Jahrestagung 2019, 18.–19.11.2019, Berlin.

Darüber hinaus schloss die durch den Kläger vertretene Mutter des Klägers ebenfalls mit der Beklagten einen Zinssatzswap mit zehnjähriger Laufzeit und einem Bezugsbetrag i. H. v. € 817.000,00. Auch bei diesem Swapvertrag sollten zu bei Vertragsabschluss festgelegten Zeitpunkten wechselseitige Zahlungsströme ausgetauscht werden und sich der Bezugsbetrag vierteljährlich um € 10.249,00 reduzieren.

Rund drei Wochen nach Abschluss vorstehend bezeichneter Swapverträge schlossen die Parteien – die Mutter des Klägers wiederum durch diesen vertreten – einen neuen Darlehensvertrag und eine Konditionenänderungsvereinbarung für ein bereits bestehendes Darlehen. Die Konditionen des neu abgeschlossenen Darlehens sowie des durch die Konditionenänderungsvereinbarung geänderten Darlehens entsprachen spiegelbildlich den Bedingungen der Swapgeschäfte.

Nachdem sich die Swapverträge zum Nachteil des Klägers und dessen verstorbener Mutter entwickelt hatten, hat der Kläger die beklagte Bank auf Schadensersatz in Anspruch genommen und ihr insbesondere vorgeworfen, sie habe ihn nicht über den sog. anfänglichen negativen Marktwert aufgeklärt.

In seinem Beschluss vom 12.03.2019, Az. XI ZR 37/17, fasst der Bundesgerichtshof nochmals seine in der „Marktwertrechtsprechung“ aufgestellten Grundsätze zur Aufklärungspflicht über den aus der Einpreisung des sog. anfänglichen negativen Marktwert resultierenden Interessenkonflikts zusammen und führt aus, dass dieser (angeblich) schwerwiegende Interessenkonflikt dann nicht aufklärungsbedürftig ist, wenn die beratende Bank und der Kunde zu dem Swapvertrag ein konnexes Grundgeschäft abschließen. Erfreulich an dem Beschluss vom 12.03.2019 ist, dass der Bundesgerichtshof konnexe Grundgeschäfte auch dann annimmt, wenn der Darlehensvertrag zeitlich nach dem Swapvertrag abgeschlossen wird, die Parteien aber bei Abschluss des Swapvertrages die Konditionen des später abgeschlossenen Darlehensvertrages hinreichend konkret ins Auge gefasst hatten.

In seinem Beschluss vom 02.04.2019, Az. XI ZR 574/17, wiederum, hatten die Bank und die klagende Kundin einen Währungsswap abgeschlossen. Die Klägerin hatte sich verpflichtet, über die Vertragslaufzeit an die Beklagte aus dem Bezugsbetrag i. H. v. CHF 800.000,00 Zinsen in Höhe des 3-Monats-CHF-LIBOR zzgl. 0,55 % p. a. zu bezahlen. Die beklagte Bank hatte sich im Gegenzug hierzu verpflichtet, während der Vertragsdauer an die Klägerin aus dem Bezugsbetrag von ZAR 4.568.000,00 Zinsen i. H. d. 3-Monats-ZAR-JIBAR-SAFEX zu bezahlen. Ferner sollten zum Vertragsende die beiden Bezugsbeträge ausgetauscht werden.

Im Prozess hatte die beklagte Bank sich auf die zwischenzeitlich aufgehobene Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG a.F. berufen und vorgetragen, sie hätte einem den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum unterlegen, da ihr nicht bewusst und aus den von ihr ausgewerteten Quellen auch nicht ersichtlich gewesen sei, dass sie über den sog. anfänglichen negativen Marktwert hätte aufklären müssen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben, weil seiner Ansicht nach der Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden sei. Da nämlich die Klägerin „sowohl mit der Klageschrift und auch im Berufungsrechtszug vorgetragen“ habe, dass die Beklagte um ihre Pflicht gewusst habe, die Klägerin über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären zu müssen, habe die Klägerin den anderslautenden Vortrag der Beklagten aus der Klageerwiderung bestritten. Dies hätten die Instanzgerichte verkannt.

PRAXISTIPP

Insbesondere die Entscheidung vom 02.04.2019, Az. XI ZR 574/17, ist für die Praxis relevant. Denn nicht nur die sich gegen eine gerichtliche Inanspruchnahme verteidigende Bank, sondern auch und insbesondere das Gericht müssen nunmehr nicht mehr prüfen, ob in der Erwiderung auf einen bereits gehaltenen Vortrag dieser bereits gehaltene Sachvortrag bestritten wird. Es gilt auch darauf zu achten, ob der bereits gehaltene Sachvortrag im Widerspruch zu späterem Vortrag der Gegenseite steht, da dies nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs ausreicht, um den Sachvortrag des Gegners substantiiert zu bestreiten.


Beitragsnummer: 2435

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