Freitag, 7. Juni 2019

EuGH: Vom Zahler angegebene IBAN im Überweisungsverkehr maßgeblich

André Pollmann, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Der EuGH hatte sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV mit der Frage auseinanderzusetzen, wer das Risiko einer Fehlbuchung durch die Empfängerbank trägt, wenn bei einer Abweichung zwischen der Bezeichnung des gewollten Empfängers des angewiesenen Betrages und der angegebenen IBAN der Überweisungsbetrag dem Konto eines „falschen“ Adressaten gutgeschrieben wird und der Betrag nicht zurück erlangt werden kann. Mit Urt. v. 21.03.2019, Az. C-245/18, bestätigte der Europäische Gerichtshof, dass gem. Art. 74 Abs. 2 der ersten Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG; im Folgenden „erste ZDRL“) weder der Zahlungsdienstleister des Zahlers noch derjenige des Zahlungsempfängers für fehlerhafte Überweisungen haften, die sie in Übereinstimmung mit dem vom Zahler angegebenen Kundenidentifikator (= IBAN) ausgeführt haben. Demnach besteht keine Obliegenheit der Zahlungsdienstleister, im Überweisungsverkehr die Übereinstimmung des im Überweisungsauftrag genannten Empfängernamens und der darin angegebenen IBAN festzustellen.

Die hier noch anzuwendende erste ZDRL aus dem Jahr 2007 wurde inzwischen durch die zweite Richtlinie aus dem Jahr 2015 mit Wirkung ab dem 13.01.2018 ersetzt (RL 2015/2366/EU; im Folgenden „zweite ZDRL“). Die Regelung in Art. 74 Abs. 2 der ersten ZDRL findet sich aber inhaltlich unverändert in Art. 88 Abs. 2 der zweiten ZDRL. Das Urteil des EuGH ist demnach auch für die Rechtslage nach dem Inkrafttreten der zweiten ZDRL maßgeblich.

BUCHTIPP

Kontoführung & Zahlungsverkehr, 5. Aufl. 2017.



Gegenstand der Entscheidung: Klägerin des dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden italienischen Falles ist eine insolvente Gesellschaft mit einer der deutschen GmbH vergleichbaren Rechtsform, Beklagte die Poste Italiane SpA, die auch Bankdienstleistungen anbietet und hier als Zahlungsdienstleister des Empfängers auftrat. Ein Schuldner der Klägerin hatte im August 2015 seine Bank angewiesen, an die Klägerin einen bestimmten Betrag zu überweisen, der einem Konto der Klägerin bei der Poste Italiane gutgeschrieben werden sollte. Das Konto war durch einen „Kundenidentifikator“, d. h. durch eine IBAN bezeichnet. Auf dem Überweisungsträger wurde zudem die Klägerin als Zahlungsempfängerin benannt. Die angegebene IBAN kennzeichnete aber ein Konto eines anderen Kunden der Post. Diesem Konto wurde der für die Klägerin bestimmte Betrag gutgeschrieben. Die Klägerin verlangt von der italienischen Post Schadensersatz, weil diese trotz bestehender Erkenntnismöglichkeit der falschen IBAN-Angabe den Betrag nicht ihr, sondern dem „falschen“ Empfänger gutgeschrieben habe. Die Beklagte habe nämlich nicht die Übereinstimmung der IBAN mit dem Empfängernamen geprüft, wozu sie nach Auffassung der Klägerin in der Lage und auch verpflichtet gewesen sei.

Das den EuGH anrufende italienische Gericht (Tribunale ordinario di Udine) vertrat die Auffassung, dass nach den die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei fehlerhaftem Kundenidentifikator (= IBAN) regelnden Artt. 74, 75 der ersten ZDRL unklar sei, ob diese Normen nur auf das Verhältnis zwischen dem Zahler und der von ihm beauftragten Bank anzuwenden seien oder ebenso auf das Verhältnis zwischen dem Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister.

Ergebnis des EuGH: Der EuGH hat die Artt. 74, 75 der ersten ZDRL dahingehend ausgelegt, dass sie auch die Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers ausschließen, ein Abgleich zwischen IBAN und Name des Zahlungsempfängers auch für den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers mithin nicht erforderlich ist. Die italienische Post war demnach nicht gehalten, die Übereinstimmung der IBAN mit dem angegebenen Empfänger zu prüfen.

Der EuGH führte hierzu aus, Art. 74 Abs. 1 der ersten ZDRL besage, ein Zahlungsauftrag sei „korrekt“ ausgeführt, wenn er im Einklang mit dem Kundenidentifikator, d. h. der IBAN, durchgeführt werde. Werde der Zahlungsvorgang so vollzogen, hafte der Zahlungsdienstleister nach Maßgabe des Art. 74 Abs. 2 (Unterabs. 1) der ersten ZDRL, nicht nach denen des Art. 75, wenn der Auftrag fehlerhaft oder gar nicht durchgeführt wird. Es sei daher ausreichend, Art. 74 Abs. 2 der ersten ZDRL auszulegen.

Art. 74 Abs. 1 der ersten ZDRL unterscheide nach seinem Wortlaut nicht zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsauftraggebers und demjenigen des Zahlungsempfängers, weswegen die Vorschrift für beide Zahlungsdienstleister gelte. Art. 4 Nr. 5 der ersten ZDRL (= Art. 4 Nr. 5 der zweiten ZDRL) subsumiere unter dem Begriff des Zahlungsvorgangs einen einheitlichen Ablauf, der beide Beteiligten einschließlich ihrer jeweiligen Zahlungsdienstleister umfasse. Nach Art. 74 Abs. 2 Unterabs. 2 der ersten ZDRL sei nur der Dienstleister des Zahlungsauftraggebers verpflichtet, sich im Rahmen der Zumutbarkeit um die Rückholung des fehlgeleiteten Betrages bei falscher IBAN zu bemühen. Hätte man die Wirkungen der Enthaftungsregelung des Art. 74 Abs. 2 Unterabs. 1 der ersten ZDRL auf den Zahlungsdienstleister des Auftraggebers beschränken wollen, hätte der Richtliniengeber das angesichts des Unterabs. 2, so der EuGH, auch zum Ausdruck gebracht. Das Ergebnis der wörtlichen und systematischen Auslegung werde auch durch eine teleologische Auslegung bestätigt. Das durch die Richtlinie verfolgte Ziel einer „voll integrierten und vollautomatischen“ sowie „zügigen und effizienten“ Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Erwägungungsgründe 40 Satz 1 und 43 der ersten ZDRL) seien besser zu erreichen, wenn man deren Art. 74 Abs. 2 dahingehend auslege, dass beide Zahlungsdienstleister von der Pflicht zur Überprüfung der Identität zwischen IBAN und Empfängernamen befreit sind.

PRAXISTIPP

Die Entscheidung des EuGH steht in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtslage. Nach § 675r Abs. 1 BGB sind „die beteiligten Zahlungsdienstleister“ berechtigt, „einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen“. Ein Abgleich zwischen IBAN und angegebenem Namen des Empfängers ist nach herrschender Meinung nicht geboten, auch dann nicht, wenn die Abweichung erkennbar war (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 675r Rn. 4 f. m. w. N.). Einen Anspruch gegen seinen Zahlungsdienstleister auf Gutschrift des fehlgeleiteten Betrages hat der Kunde bei „fehlerhaft angegebener Kundenkennung“ nicht (§ 675y Abs. 5 BGB).


Beitragsnummer: 2433

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
BGH äußert sich zum Anspruch auf „Kopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Sofern ein Dokument nicht von der betroffenen Person selbst stammt, besteht nach BGH-Auffassung grundsätzlich keine Verpflichtung zur Herausgabe dessen Kopie.

17.04.2024

Beitragsicon
Neues EU-Gesetz für Echtzeitzahlungen und SEPA-Transaktionen

EU-Verordnung sieht Verification Of Payee für alle Instant Payments und SEPA-Transaktionen vor. Das sollten Zahlungsdienstleister jetzt wissen.

01.03.2024

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.