Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seiner Entscheidung vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24 musste der Bundesgerichtshof die Frage entscheiden, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teil I Anhang A der Verbraucherrechterichtlinie in Teilen abweichende selbst formulierte Widerrufsbelehrung für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme zusätzlich zur Angabe einer Post- und E-Mail-Anschrift auch eine Telefonnummer des Unternehmers mitgeteilt werden muss, was der Bundesgerichtshof nicht nur abgelehnt hat (vgl. Rn. 5 bis Rn. 15). Er führt vielmehr zudem aus, dass, selbst wenn von einer Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die fehlende Angabe einer Telefonnummer auszugehen wäre, dies bei richtlinienkonformer Auslegung der Vorschrift des § 356 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB dem Anlaufen der Widerrufsfrist unter den gegebenen Umständen nicht entgegenstünde. Dies deshalb, weil auch bei im Fernabsatzrecht abgeschlossenen Verträge es ganz entscheidend darauf ankommt, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten – konkret: seines Widerrufsrechts – einzuschätzen, bzw. auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben. Nachdem sich insbesondere der Umstand, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung beispielhaft zwar die Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse angegeben hatte, nicht jedoch ihre auf ihrer Internetseite bereits mitgeteilte und unschwer zugängliche Telefonnummer angegeben hatte, stellte der BGH fest, dass sich dieser Mangel/Fehler nicht auf die Befähigung des Verbrauchers ausgewirkt hat, den Widerruf rechtzeitig innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB, Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verbraucherrechterichtlinie zu erklären (Rn. 25). Schließlich führt der Bundesgerichtshof noch aus, dass dem Anlaufen der Widerrufsfrist auch nicht entgegenstünde, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung zwar mitgeteilt hat, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abs. 2 EGBGB jedoch keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung zu machen habe (Rn. 28).
Beitragsnummer: 22956