Sebastian Blitz, stellvertretender Geldwäschebeauftragter, Zentrale Stelle, Compliance, Evangelische Bank eG
I. Einleitung
Die Sonderprüfung nach § 44 KWG räumen der BaFin (auch der Bundesbank) ein umfassendes Sachverhaltsermittlungsrecht ein. Dieses Recht gilt unabhängig von der laufenden Aufsicht und trägt zur Stärkung des aufsichtsrechtlichen Schutz-Acquis bei. Nach § 44 Abs. 1 S. 2 KWG sind sowohl Routineprüfungen als auch Anlassprüfungen zulässig. Es wird jedes von der BaFin beaufsichtigte Institut in gewissen Zeitabständen tiefgehend geprüft. Der Turnus von Sonderprüfungen hängt zum einen vom Risikogehalt des betriebenen Bankgeschäfts ab, zum anderen aus den Feststellungen wie auch aus den Erkenntnissen aus den typischerweise jährlichen Aufsichtsgesprächen. Für die beiden genannten Prüfungsarten gilt, dass sie nicht willkürlich angeordnet werden dürfen. Routineprüfungen ohne besonderen Anlass sind in der aufsichtsrechtlichen Praxis zulässig, wenn sie auf einer nachvollziehbaren Verwaltungspraxis beruhen, die sicherstellt, dass bei der Auswahl der Institute der Gleichheitssatz beachtet wird. An den Anlass für eine Sonderprüfung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Ausreichend für eine anlassbezogene Prüfung sind u. a. Mängel in Prüfungsberichten sowie ein aus der Sicht der BaFin erforderlicher Einblick in bestimmte Bereiche und Sachverhalte, die von aufsichtsrechtlicher Relevanz sind. Diese Anlässe rechtfertigen die Durchführung der Prüfung. Dies stellt keine Überraschung für die Geschäftsleitung wie auch die Compliance-Abteilung dar, denn die Verstöße gegen geldwäscherechtliche Regularien werden mit dem Prüfungsbericht der jährlichen Verbandsprüfung unverzüglich nach Beendigung der BaFin nach §§ 26 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 29 Abs. 2 S. 1 KWG (i. V. m. PrüfBV) vorgelegt.
Es kann aber auch genügen, dass sich die BaFin durch die angeordnete Prüfung näheren Einblick in bestimmte Bereiche und Sachverhalte von aufsichtsrechtlicher Relevanz verschaffen will. Aus den skizzierten Worten wird eine wachsenden Deutungshoheit des Instruments der Sonderprüfung deutlich. Aus der Vielzahl der Neuerungen, der Komplexität der Neuerungen, der Fokusthemen der BaFin, der Kosten- und Ressourcenaufwand aus der Prüfung als auch der Stringenz der Prozesse zeichnet sich ein gewisses Spannungsfeld ab. Der Beitrag zeigt praxisrelevante Orientierungspunkte zu speziell ausgesuchten Fokusthemen der Aufsicht im Geldwäschebereich auf.
II. Prüfungsanordnung der BaFin nach § 44 Abs. 1 S. 2 KWG
1. Die Bedeutung der Prüfungsankündigung bzw. Prüfungsanordnung als belastender Verwaltungsakt [...]
Beitragsnummer: 22914