Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
Das Landgericht Stuttgart hat in seinem Hinweisbeschluss vom 09.01.2025, 4 S 170/24, nicht nur die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 02.09.2024, 7 C 687/24 bestätigt, sondern auch seine dahingehend bereits ergangene "Grundsatzentscheidung" vom 04.03.2021, 4 S 244/20, in welcher das Landgericht Stuttgart bereits umfassend dargelegt hatte, dass und aus welchen Gründen die unterjährigen Zinsen bei der Berechnung des Bausparguthabens zu berücksichtigen sind. So hatte das Landgericht Stuttgart bereits in seinem Beschluss vom 04.03.2021, 4 S 244/20, Folgendes ausgeführt:
Zu Recht ist das Amtsgericht für die Frage, ob die Klägerin auf den Darlehensanspruch verzichten konnte, um in den Genuss der Bonuszinsregelung zu gelangen, davon ausgegangen, dass hierbei auch die unterjährigen Zinsen zu berücksichtigen sind, sodass jedenfalls „zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung" (Einfügung durch den Verfasser) die Voraussetzungen für einen Verzicht nicht mehr vorgelegen haben.
Die Bonusregelung in § 3 Abs. 2 ABB setzt u. a. voraus, dass der Bausparer auf das Bauspardarlehen verzichtet. Ein Verzicht ist jedoch nur dann möglich, wenn ein Anspruch auf das Darlehen überhaupt (noch) besteht. Gemäß § 6 Abs. 1 ABB stellt die Bausparkasse dem Bausparer sein Bausparguthaben und das Bauspardarlehen mit der Annahme der Zuteilung bereit. Die Höhe des Bauspardarlehens errechnet sich aus dem Unterschied zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben. Das Bauspardarlehen betrug „zum Zeitpunkt des Verzichtes" (Einfügung durch den Verfasser) 0 €, da das Bausparguthaben, wäre es zur Inanspruchnahme der Bausparsumme ausgezahlt worden, „die Bausparsumme überstieg" (Einfügung durch den Verfasser). Bei Beginn der Auszahlung des Bausparguthabens werden gem. § 3 Abs. 3 ABB die unterjährigen Zinsen zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben. Hierauf wurde die Klägerin auch mehrfach … hingewiesen.
Genau hierauf verweist das Landgericht Stuttgart erneut in seinem Beschluss vom 09.01.2025, 4 S 170/24.
PRAXISTIPP
Es verwundert immer wieder, dass Bausparer, die ganz bewusst zur Erlangung eines so hohen Guthabens- und Bonuszins wie nur möglich so spät wie nur möglich und damit teilweise verspätet auf ihr Bauspardarlehen verzichtet haben, beraten durch ihre Anwälte, immer wieder versuchen, die klaren vertraglichen Regelungen auszuhebeln sowie die hierzu ergangenen instanzgerichtlichen Entscheidungen nicht zu akzeptieren. Dies, obwohl an und für sich für jeden Bausparer offenkundig ist, dass dann, wenn die Bausparsumme erreicht und dem Bausparer somit kein Anspruch mehr auf ein Bauspardarlehen zusteht, auch ein Verzicht auf das Bauspardarlehen nicht mehr möglich ist. Auch dürfte jedem Bausparer bekannt sein, dass dann, wenn der Bausparer auf das Bauspardarlehen verzichtet oder sein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen gedenkt, für die Berücksichtigung der unterjährigen Zinsen bei der Ermittlung des Bausparguthabens der Zeitpunkt des Verzichts bzw. der Inanspruchnahme maßgeblich ist.
Beitragsnummer: 22911