Mittwoch, 5. Februar 2025

Akkordstörer und Terminverhinderer in der Zwangsversteigerung

Klaus Bales, Rechtsanwalt, anwaltlicher Vertreter und langjähriger Terminvertreter für Banken und sonstige Gläubiger[1]

 

I. Einleitung/Übersicht

Auch das Jahr 2024 war von einer Zunahme der Zwangsversteigerungen gekennzeichnet. Dabei wurden insgesamt 13.445 Objekte (Häuser, Wohnungen und Grundstücke) im Wege der Zwangsversteigerung veräußert. 69 % der Verfahren entfallen dabei auf Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen.[2] Die restlichen 31 % teilen sich Gewerbegrundstücke, Wohn- und Geschäftshäuser und sonstige Immobilien. Der Verkehrswert sämtlicher Versteigerungen stieg in dem Zeitraum von 2023 i. H. v. rd. 3,87 Mrd. auf 4,3 Mrd. € in 2024.

Als Gründe für diese Zuwächse gelten die nach wie vor schwache Wirtschaft, steigende Arbeitslosigkeit sowie ein angeschlagener Immobilienmarkt. Auch für 2025 wird mit einem erneuten Anstieg der Zwangsversteigerungen gerechnet.

Vor diesem Hintergrund sind insbesondere aus Bankensicht die immer wieder auftauchenden Probleme mit sog. Akkordstörern, aber auch mit den Schuldnern selbst bzw. deren Beratern ins Blickfeld zu nehmen. Der nachfolgende Beitrag soll hierzu einen Überblick liefern sowie Hilfestellung und praktische Anleitungen bieten.

 

II. Die Position des Schuldners in der Zwangsversteigerung

Die Zwangsversteigerung bringt für den Schuldner – d. h. den Grundstückseigentümer – die gravierendsten Einschränkungen mit sich. Ihm stehen daher neben den Rechten aller am Verfahren Beteiligten (§ 9 ZVG) darüberhinausgehende Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung.[3]

Dazu gehören neben der (sofortigen) Beschwerde gegen die Festsetzung des Verkehrswertes (§ 74 a Abs. 5 S. 3 ZVG) und der Zuschlagsbeschwerde (§ 100 Abs. 1 ZVG),[4] insbesondere die Vollstreckungsschutzanträge nach § 30 a ZVG und § 765 a ZPO. Diese beiden haben in der Versteigerungspraxis eine enorme Bedeutung und werden von den Schuldnern (und deren Beratern) häufig als Abwehr- und Schutzmaßnahmen geltend gemacht.

 

1. Vollstreckungsschutzantrag nach § 30 a ZVG

§ 30 a ZVG setzt einen Schuldnerantrag voraus, in dem dieser vortragen und auf Verlangen des Gerichts auch glaubhaft machen muss,

  • dass und warum begründete Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird[5] und
  • dass und warum die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht. 

§ 30 a ZVG ist somit das erste „Einfallstor“ für den schutzsuchenden Schuldner (natürlich auch für seine Berater), dem dadurch Gelegenheit gegeben werden soll, die Versteigerung abzuwenden oder zu verzögern.

Davon wird in der Praxis vom Schuldner selbst, seinen rechtlichen Vertretern, aber auch von sog. Akkordstörern[6] häufig Gebrauch gemacht, auch wenn die Voraussetzungen der Vorschrift für den Schuldner durchaus hohe Hürden darstellen, die oftmals nicht überwunden werden können. Denn die Versteigerung wird nach dem eindeutigen Wortlaut des § 30 a ZVG voraussichtlich nur dann vermieden, wenn dies nach allen Umständen des Einzelfalls anzunehmen ist. Die in der Praxis immer wieder festzustellende Behauptung des Schuldners, er wolle sich um einen Kredit oder eine Umschuldung „bemühen“, genügt dabei keineswegs.[7]

 

2. Schutzwürdigkeit des Schuldners erforderlich

Weiterhin muss die gewünschte Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners der Billigkeit entsprechen; demnach muss der Schuldner schutzwürdig sein.

Diese Schutzwürdigkeit ist dem Schuldner zu versagen, wenn [...]
Beitragsnummer: 22885

Weiterlesen?

Dies ist ein kostenpflichtiger Beitrag aus unseren Fachzeitschriften.

Um alle Beiträge lesen zu können, müssen Sie sich bei MeinFCH anmelden oder registrieren und danach eines unserer Abonnements abschließen!

Anmeldung/Registrierung

Wenn Sie angemeldet oder registriert sind, können Sie unter dem Menüpunkt "BankPraktiker DIGITAL" Ihr aktives Abonnement anschauen oder ein neues Abonnement abschließen.

Beitrag teilen:

Produkte zum Thema:

Produkticon
FCH-Sicherheitenkompendium 6. Auflage

129,00 € inkl. 7 %

Produkticon
Prüfung kritischer Fälle: Intensivbetreuung & Problemkreditbearbeitung

499,00 € exkl. 19 %

26.05.2025

Produkticon
(Aufsichts-)Rechtliche Knackpunkte im Kreditsicherheitenmanagement

469,00 € exkl. 19 %

07.04.2025

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Praxisprobleme in der Zwangsversteigerung durch unseriöse Geschäfte

Schuldner haben verschiedene Möglichkeiten, eine Zwangsversteigerung hinauszuzögern oder zu verhindern. Dazu zählen insb. der Vollstreckungsschutzantrag.

14.02.2025

Beitragsicon
Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

22.04.2025

Beitragsicon
Praxishandbuch der Immobilien-Projektentwicklung

Akquisition, Konzeption, Realisierung, Vermarktung

09.04.2025

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit dem Tool Matomo aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Matomo.