
Klaus Bales, Rechtsanwalt, anwaltlicher Vertreter und langjähriger Terminvertreter für Banken und sonstige Gläubiger[1]
I. Einleitung/Übersicht
Auch das Jahr 2024 war von einer Zunahme der Zwangsversteigerungen gekennzeichnet. Dabei wurden insgesamt 13.445 Objekte (Häuser, Wohnungen und Grundstücke) im Wege der Zwangsversteigerung veräußert. 69 % der Verfahren entfallen dabei auf Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen.[2] Die restlichen 31 % teilen sich Gewerbegrundstücke, Wohn- und Geschäftshäuser und sonstige Immobilien. Der Verkehrswert sämtlicher Versteigerungen stieg in dem Zeitraum von 2023 i. H. v. rd. 3,87 Mrd. auf 4,3 Mrd. € in 2024.
Als Gründe für diese Zuwächse gelten die nach wie vor schwache Wirtschaft, steigende Arbeitslosigkeit sowie ein angeschlagener Immobilienmarkt. Auch für 2025 wird mit einem erneuten Anstieg der Zwangsversteigerungen gerechnet.
Vor diesem Hintergrund sind insbesondere aus Bankensicht die immer wieder auftauchenden Probleme mit sog. Akkordstörern, aber auch mit den Schuldnern selbst bzw. deren Beratern ins Blickfeld zu nehmen. Der nachfolgende Beitrag soll hierzu einen Überblick liefern sowie Hilfestellung und praktische Anleitungen bieten.
II. Die Position des Schuldners in der Zwangsversteigerung
Die Zwangsversteigerung bringt für den Schuldner – d. h. den Grundstückseigentümer – die gravierendsten Einschränkungen mit sich. Ihm stehen daher neben den Rechten aller am Verfahren Beteiligten (§ 9 ZVG) darüberhinausgehende Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung.[3]
Dazu gehören neben der (sofortigen) Beschwerde gegen die Festsetzung des Verkehrswertes (§ 74 a Abs. 5 S. 3 ZVG) und der Zuschlagsbeschwerde (§ 100 Abs. 1 ZVG),[4] insbesondere die Vollstreckungsschutzanträge nach § 30 a ZVG und § 765 a ZPO. Diese beiden haben in der Versteigerungspraxis eine enorme Bedeutung und werden von den Schuldnern (und deren Beratern) häufig als Abwehr- und Schutzmaßnahmen geltend gemacht.
1. Vollstreckungsschutzantrag nach § 30 a ZVG
§ 30 a ZVG setzt einen Schuldnerantrag voraus, in dem dieser vortragen und auf Verlangen des Gerichts auch glaubhaft machen muss,
- dass und warum begründete Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird[5] und
- dass und warum die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.
§ 30 a ZVG ist somit das erste „Einfallstor“ für den schutzsuchenden Schuldner (natürlich auch für seine Berater), dem dadurch Gelegenheit gegeben werden soll, die Versteigerung abzuwenden oder zu verzögern.
Davon wird in der Praxis vom Schuldner selbst, seinen rechtlichen Vertretern, aber auch von sog. Akkordstörern[6] häufig Gebrauch gemacht, auch wenn die Voraussetzungen der Vorschrift für den Schuldner durchaus hohe Hürden darstellen, die oftmals nicht überwunden werden können. Denn die Versteigerung wird nach dem eindeutigen Wortlaut des § 30 a ZVG voraussichtlich nur dann vermieden, wenn dies nach allen Umständen des Einzelfalls anzunehmen ist. Die in der Praxis immer wieder festzustellende Behauptung des Schuldners, er wolle sich um einen Kredit oder eine Umschuldung „bemühen“, genügt dabei keineswegs.[7]
2. Schutzwürdigkeit des Schuldners erforderlich
Weiterhin muss die gewünschte Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners der Billigkeit entsprechen; demnach muss der Schuldner schutzwürdig sein.
Diese Schutzwürdigkeit ist dem Schuldner zu versagen, wenn [...]
Beitragsnummer: 22885