Freitag, 14. März 2025

BGH-Urteil vom 19.11.24 zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen

XI. Senat wendet die Drei-Jahres-Lösung aus dem Energievertragsrecht nicht auf das Bankrecht an – es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist

Prof. Dr. Roman Jordans, LL.M. (NZ), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht (of Counsel) CBH Rechtsanwälte, Köln sowie Professor für Wirtschaftsrecht, IU Internationale Hochschule

I. Einleitung

Die Entscheidung des BGH vom 27.04.2021[1] zur Unwirksamkeit der bis dato insbesondere in der Kreditwirtschaft verwendeten sog. Zustimmungsfiktionsklausel hat zu zahlreichen Änderungen geführt.

Während diese seit 2009 verwendete Klausel vorsah, dass AGB-Verwender Änderungsangebote unterbreiten und das Schweigen des Kunden danach als Zustimmung zu dieser Änderung gilt, kann diese Technik seit dem Urteil nicht mehr verwendet werden. Vielmehr ist zu Änderungen von AGB und damit auch zu Änderungen von Entgelten grundsätzlich eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erforderlich, jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern.

Dies hat der III. Senat des BGH in ähnlichen Situationen bereits 2007 entschieden.[2] Auch der EuGH[3] hatte 2020 eine sinngemäße Entscheidung getroffen, auf die der BGH sich dann 2021 berufen konnte. [...]
Beitragsnummer: 22878

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