Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In einem Verfahren, in welchem sich die Darlehensnehmerin gegen deren Inanspruchnahme auf Rückzahlung eines Darlehensvertrages damit verteidigte, dass sie das Geld zur Tilgung eines Fahrzeugkredits sowie zur Tätigung von Einkäufen ausgegeben hat, führt das Landgericht Bonn in seiner Entscheidung vom 11.12.2024, 17 O 23/24 u. H. a. Schwab, in MüKo, BGB-Komm., 9. Auflage 2024, § 818 Rn. 96 zunächst aus, dass hinsichtlich der Verwendung des Darlehens zur Tilgung des Fahrzeugkredits gilt, dass für den Fall, dass der Schuldner mit dem Erlangten eigene Schulden tilgt, trotz Wegfalls des Erlangten von einem Fortbestand der Bereicherung auszugehen ist. Dies deshalb, weil die Bereicherung in diesem Fall im Ergebnis in der Befreiung von einer entsprechenden Verbindlichkeit liegt.
Was wiederum die Behauptung der Darlehensnehmerin anbelangt, sie sei durch die Verwendung der Kreditmittel für die Tätigung von Einkäufen entreichert worden, so führt das Landgericht Bonn unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 09.05.1984, IVb ZR 7/83, NJW 1984, 2095; BGH, Urteil v. 17.06.1992, XII ZR 119/91, BGHZ 118,383, 386 = NJW 1992, 2415) aus, dass zwar auch der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs zum Wegfall der Bereicherung führen könne. Dies setze, so das LG Bonn weiter, jedoch voraus, dass das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist. Selbst dann würden aber solche Ausgaben nur dann zu einem Wegfall der Bereicherung führen, wenn nicht anzunehmen ist, dass sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten, d. h. auch ohne die vereinnahmte Darlehensvaluta bezahlt worden wären (BGH-Urteil vom 17.01.2003, V ZR 235/02, NJW 2003, 3271).
Nachdem die Darlehensnehmerin im Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt hatte oder darlegen konnte, dass sie ohne die vereinnahmte Darlehensvaluta die Einkäufe zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs nicht getätigt hätte, die getätigten Käufe vielmehr bei lebensnaher Betrachtung dem üblichen Lebensunterhalt dienten und üblicherweise auch aus einem kleinen Einkommen bestritten werden konnten, wurde der Entreicherungseinwand zurückgewiesen.
Beitragsnummer: 22871