Freitag, 22. November 2024

ZKG-Entgeltinformation keine AGB

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

 

Bereits in der Ausgabe März 2024, S. 13 f. der Banken-Times SPEZIAL Bankrecht wurde auf die die vorvertragliche ZKG-Entgeltinformation nach § 5 ZKG als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) qualifizierende Instanz-Rechtsprechung hingewiesen. In der Ausgabe September 2024, S. 68 f. wurde wiederum auf erste Entscheidungen eingegangen, welche demgegenüber in der ZKG-Entgeltinformation entweder keine AGB sehen oder aber von vorneherein einen Verstoß gegen die vom Kreditinstitut abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verneinen; letzteres, weil durch das in der ZKG-Entgeltinformation in Bezug genommene „Glossar der verwendeten Begriffe" u. a. auch die Begriffe der Lastschrift sowie der Überweisung dahingehend definiert sind, dass Entgelte nur für solche Überweisungen und Lastschriften gefordert werden können/dürfen, welche auf Anweisung des Kunden durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung dieser Definition könne wiederum der verständige und redliche Durchschnittsverbraucher, auf welchen es maßgeblich ankomme, die Entgeltinformation selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nicht als Entgelt für sog. Storno- und Korrekturbuchungen verstehen, deren Vereinnahmung den Kreditinstituten untersagt ist.

Letztere vom OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 10.07.2024, 9 UKI 2/24, BeckRS 2024, 18104 „kreierte" Rechtsauffassung hat das Oberlandesgericht Stuttgart in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2024 in drei weiteren Verfahren, 9 UKI 4/24, 9 UKI 3/24 und 9 UKI 5/24 bestätigt und angekündigt, in seinen am 20.11.2024 zu Gunsten der Kreditinstitute zu verkündenden Urteile die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zuzulassen; dies ungeachtet der Tatsache, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem die Revision zulassenden Urteil vom 23.10.2024, 7 UKI 2/23 in allen Punkten anders entschieden hat.

Nunmehr hat sich das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Urteil vom 02.10.2024, 5 U 54/24, ZIP 2024, 2584 ebenfalls zur Thematik geäußert und entsprechend den Ausführungen des Landgerichts Hechingen in seinem Urteil vom 07.06.2024, 1 O 191/23, BeckRS 2024, 17549 sowie entgegen OLG Celle (Beschlüsse v. 22.03. u. 14.05.2024, 3 U 10/24) festgehalten, dass es sich bei der ZKG-Entgeltinformation unter Berücksichtigung deren Wortlauts sowie deren Sinn und Zweck nicht um AGB handelt.

Hiervon unabhängig hat sich das Oberlandesgericht Naumburg der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart angeschlossen, wonach das verklagte Institut bereits nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hat. Dies deshalb, weil unter Berücksichtigung des in der Entgeltinformation in Bezug genommenen „Glossar der verwendeten Begriffe" auch nach Auffassung des OLG Naumburg für einen verständigen und redlichen Durchschnittskunden, offenkundig sei, dass Entgelte nur für solche Überweisungen und Lastschriften erhoben werden dürfen, die auf Veranlassung/Anweisung des Kunden fehlerfrei durchgeführt werden. Insofern könne ein verständiger und redlicher Durchschnittskunde unter Berücksichtigung der im Glossar enthaltenen Begriffsdefinitionen die Entgeltinformation schlechthin nicht als Gebühr für Storno- oder Korrekturbuchungen verstehen.

Dem stehe nach Auffassung des Oberlandesgericht Naumburg – sowie des OLG Stuttgart – auch nicht entgegen, dass der Text des Glossars, anders als eine Fußnote, nicht direkt aus der Entgeltinformation ersichtlich ist, sondern hierzu ein zusätzliches Dokument geöffnet werden muss. Hierzu führt das Oberlandesgericht Naumburg aus:

„Denn es ist als, wenn auch externer, Bestandteil der Entgeltinformationen anzusehen. Die Europäische Kommission hat in Art. 1 Abs. 1 der nach Art. 4 Abs. 6 der RL 2014/92/EU erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 vom 28.09.2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates die Verwendung des im Anhang dieser Verordnung „festgelegte Muster" verbindlich vorgegeben. Nach Art. 6 Abs. 1 dieser Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 hatte die Beklagte als Zahlungsdienstleister die „einleitenden Hinweise", inklusive desjenigen auf das „kostenfrei erhältliche" „Glossar der hier verwendeten Begriffe" zwingend und „unverändert in die Entgeltinformation zu übernehmen". Mit der bloßen Bezugnahme auf ein derartiges, gesondertes Glossar war offensichtlich beabsichtigt, die Entgeltinformation selbst zur Gewährleistung großer „Vergleichbarkeit und Transparenz" sowie eines „klaren Überblicks" (vgl. etwa Erwägungsgründe 2, 4 und 6) schlank zu halten und erläuternde Begriffsbestimmungen dahin „auszulagern". Zwar ist die Verwendung von Fußnoten, wie oben ausgeführt, nicht ausgeschlossen. Eine Fußnote gleichen Inhalts wäre schlicht überflüssig und – entgegen des erklärten Zwecks übersichtlicher Vergleichbarkeit – nicht nur doppelt, sondern irritierend...“

 

PRAXISTIPP

Nachdem das Oberlandesgericht Stuttgart ohne Zulassung der Revision unter Einbeziehung der Begriffsdefinitionen der Überweisung sowie der Lastschrift in dem in der Entgeltinformation in Bezug genommenen Glossar das Vorliegen eines Verstoßes gegen die von einer Vielzahl von Kreditinstituten abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärungen verneint und sich das Oberlandesgericht Naumburg dieser Rechtsauffassung nicht nur angeschlossen, sondern auch die AGB-Qualität der ZKG-Entgeltinformation abgelehnt hat, bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof über die Rechtsfragen entscheiden wird. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg wurde nämlich angabegemäß durch die Schutzgemeinschaft Revision eingelegt (BGH XI ZR 129/24). Auch das Urteil des OLG Brandenburg befindet sich in der Revision (XI ZR 136/24).

Unabhängig von den sich bei der ZKG-Entgeltinformation stellenden materiell-rechtlichen Probleme wird sich der Bundesgerichtshof wohl auch damit auseinandersetzen müssen, ob nach der neuen Zuständigkeitsregelung des § 6 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) entsprechend der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nunmehr auch die Oberlandesgerichte für die sogenannten Strafklageverfahren zuständig sind (so OLG Brandenburg, a. a. O.) oder aber, je nach Streitwert, die Amtsgerichte oder Landgerichte (so OLG Stuttgart sowie OLG Naumburg, a. a. O.).


Beitragsnummer: 22803

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