Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seiner Entscheidung vom 18.04.2024, V ZB 51/23 (WM 2024, 1629), gelangt der Bundesgerichtshof zum Ergebnis, dass der Erwerb eines Miteigentumsanteil an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen ebenso wie der Erwerb des Alleineigentums an einem solchen Grundstück lediglich rechtlich vorteilhaft i. S. v. § 107 BGB ist (Rn. 13). Dabei hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass zwar richtig sei, dass zwischen dem Erwerb des Alleineigentums an einem Grundstück und dem Erwerb eines Miteigentumsanteil Unterschiede bestünden. Diese Unterschiede würden es jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht rechtfertigen, die Übereignung eines Miteigentumsanteil an einen Minderjährigen anders als die Übertragung von Alleineigentum als rechtlich nachteilig anzusehen (Rn. 15).
In Abgrenzung hierzu führt der Bundesgerichtshof noch aus, dass sich die Sachlage beim Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen ganz anders darstellen würde. Dies deshalb, weil ein solcher Erwerb im Hinblick auf mögliche Gefährdungen des Vermögens des Minderjährigen mit dem Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück oder des Alleineigentums nicht vergleichbar (Rn. 19 ff.).
Hiervon ausgehend hält der Bundesgerichtshof sodann fest, dass dann, wenn ein Elternteil einen Miteigentumsanteil an einem ihm gehörenden, weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks auf sein minderjähriges Kind übertragen möchte, die von den Eltern des Minderjährigen in dessen Namen zu erklärende Auflassung nicht durch einen Ergänzungspfleger genehmigen lassen muss (Rn. 9).
PRAXISTIPP
Mit vorstehender Entscheidung steht nunmehr fest, dass der Erwerber einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen und die hierdurch bedingte Mitgliedschaft des Minderjährigen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft anderen Grundsätzen folgt als der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstücks oder der Erwerb des Alleineigentums an einem solchen Grundstück. Letztere beiden Erwerbe werden nämlich vom Bundesgerichtshof als lediglich rechtlich vorteilhaft i. S. v. § 107 BGB angesehen, während der Erwerb einer Eigentumswohnung als für den Minderjährigen mit erheblichen Nachteilen angesehen wird, die bereits unmittelbar mit dem Eigentumserwerb eintreten. Möchte daher ein Elternteil einen Miteigentumsanteil an einem ihm gehörenden weder vermieteten noch verpachteten Grundstück auf sein minderjähriges Kind übertragen, muss die von den Eltern des Minderjährigen in dessen Namen erklärte Auflassung somit nicht durch einen Ergänzungspfleger genehmigt werden.
Beitragsnummer: 22777