Friedrich L. Cranshaw, Dr. iur., Rechtsanwalt, Mutterstadt/ Mannheim, u. a. Depré RECHTSANWALTS AG
Vorbemerkung
Das MoPeG, das „Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz“ hat das Recht der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts („GbR“) ab 01.01.2024 grundlegend verändert (§§ 705 ff. BGB n. F.). Sie hat sich von der bisherigen GbR, die kein eigenes Vermögen der Gesellschaft kannte, sondern nur gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen der Gesellschafter, emanzipiert, und zwar über die seit 2001 bejahte Teilrechtsfähigkeit (BGH, II ZR 31/00, juris, Urteil „Weißes Ross“) sowie die Grundbuchfähigkeit der GbR (ab 2005, BGH, V ZB 74/08, juris; 2009: § 47 Abs. 2 GBO a. F.) hinaus bis zum MoPeG.
Das Gesetz unterscheidet nunmehr die rechtsfähige (s. unter 3. ff.) von der nicht-rechtsfähigen GbR (§ 705 Abs. 2 BGB n. F.). Geblieben ist die Definition der Gesellschaft als Zusammenschluss der Gesellschafter zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags (§ 705 Abs. 1 BGB n. F.).
Neu ist das Gesellschaftsregister für die rechtsfähige GbR (§§ 707–707d BGB n. F., s. die GesRV v. 16.12.2022, BGBl. I 2022, S. 2.422).
Für die Kreditpraxis hat das MoPeG erhebliche Folgen, von denen einige umrissen werden.
Die nicht rechtsfähige GbR
Rechtsgeschäfte der Bank mit der nicht-rechtsfähigen GbR (§§ 740–740b BGB n. F.) als Innengesellschaft sind nicht möglich. Sie hat kein Vermögen (§ 740 Abs. 1 BGB n. F.).
Verbrauchereigenschaft der rechtsfähigen GbR
Nach der Judikatur des BGH (ab 2001) kommt es für die Verbrauchereigenschaft der (teil-)rechtsfähigen GbR als Außengesellschaft darauf an, dass sie ausschließlich natürliche Personen als Gesellschafter hat. Ist einer der Gesellschafter juristische Person, ist sie Unternehmer i. S. d. § 14 BGB (BGH, VIII ZR 269/15, juris). Die Außen-GbR natürlicher Personen konnte als Vermieter Eigenbedarfskündigung für einen ihrer Gesellschafter gegen Mieter einwenden. Sie sei nicht juristische Person, sondern sie sei als Gesamthand nicht völlig von ihren Gesellschaftern verselbständigt (BGH, VIII ZR 232/15, juris Rn. 19). Durch das MoPeG ist die Emanzipation der Außen-GbR von ihren Gesellschaftern erweitert worden, sodass der Verf. der Meinung zustimmt, die rechtsfähige GbR habe generell keine Verbrauchereigenschaft mehr (s. J. D. Brinkmann, NJW 2024, 177 ff.).; ob die Rechtsprechung dem folgt, ist abzuwarten. Auch bisher schon war die GbR dem Verbraucher nicht gleichgestellt, wenn sie unternehmerisch – (frei)beruflich, gewerblich – tätig war (zur Abgrenzung s. §§ 13, 14 BGB). Der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte unternehmerische Zweck führt zur Vermutung der Teilnahme der GbR am Rechtsverkehr (§ 705 Abs. 3 BGB n. F.).
Banken und ihre Verbände werden entscheiden müssen, inwieweit sie die rechtsfähige GbR als Verbraucher behandeln.
Gesellschaftsregister, Name der eGbR
Die eingetragene GbR muss den Namenszusatz „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ führen (Namens- ohne Identitätsänderung). Eintragungen im Register (u. a. der Vertreter der GbR) genießen öffentlichen Glauben (§§ 707 Abs. 2 Nr. 3, 707a Abs. 1 BGB n. F., § 15 HGB, ausgenommen die Kaufmannseigenschaft); unter den Voraussetzungen des § 1 HGB wird die GbR „automatisch“ zur OHG, bestimmte Normen des HGB sind auf die eGbR anwendbar (§§ 707a, 707b BGB n. F.).
Die Bank sollte jeweils Registereintragung und einen Registerauszug von der GbR verlangen bzw. im Gemeinsames Registerportal der Länder > Erweiterte Suche einsehen.
Besonderheiten der Immobilien-GbR, Eintragung im Gesellschaftsregister
Besonderheiten gelten für die bestehende sowie die neu gegründete GbR mit Rechten an Immobilien im Grundbuch. Obwohl die Eintragung im Gesellschaftsregister fakultativ ist (§ 707 Abs. 1 BGB n. F., die Gesellschafter „können die Gesellschaft… anmelden“), besteht für die GbR mit Rechten an Immobilien (wie Immobilieneigentum) ein faktischer Eintragungszwang, Folge aus Art. 229 § 21 EG BGB, § 47 Abs. 2 GBO n. F. (ab 01.01.2024). Eintragungen im Grundbuch (ab 01.01.2024 zugunsten/zu Lasten der GbR) „sollen“ danach nur erfolgen, wenn die Gesellschaft im Register eingetragen ist. Das Wort „soll“ hat nur die Aufgabe, Grundbucheintragungen hinsichtlich einer GbR, die nicht im Register vermerkt ist, materiell nicht unwirksam werden zu lassen (z. B. Eintragung einer GbR als Eigentümerin nach Zuschlag in der Zwangsversteigerung, §§ 90, 130 ZVG). Ansonsten darf das Grundbuchamt keine Eintragung bzgl. der nicht im Register eingetragenen GbR vollziehen. Eine Ausnahme dürfte in „Altfällen“ gelten (Eintragungsantrag bis 31.12.2023, Eintritt von Voraussetzungen dazu erst im Jahr 2024, OLG Dresden, 17 W 345/24, juris). Für Grundbucheintragungen der GbR ist nötig: 1.) Eintragung im Gesellschaftsregister (s.o., §§ 707 ff. BGB n. F.) – 2.) Danach Eintragung als „eGbR“ im Grundbuch (in „Altfällen“ „Richtigstellung“, nicht „Grundbuchberichtigung i. S. d. § 22 GBO) – 3.) Eintragung der beantragten Rechtsänderung im Grundbuch (wie Auflassung, Grundschuldbestellung usw.).
Finanzierungsgeschäfte mit einer GbR mit damit verbundenen Grundbucheintragungen (wie Grundschuldbestellung oder Dienstbarkeiten in Finanzierungsfällen erneuerbarer Energie) sind nur mit der eGbR möglich.
Auflösung, Liquidation
Die GbR wird u. a. aufgelöst durch Zeitablauf, Insolvenzeröffnung, Kündigung, Auflösungsbeschluss, Zweckerreichung (§ 729 BGB), daran schließt sich die Liquidation an (§§ 735 ff. BGB n. F.). Auseinandersetzung durch Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG i. V. m. § 731 S. 2, BGB a. F.) ist nicht mehr zulässig.
Scheidet bei der Zweipersonengesellschaft der „vorletzte Gesellschafter“ aus, „erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation“, ihr Vermögen geht durch „Gesamtrechtsnachfolge auf den [verbliebenen] Gesellschafter über“ (§ 712a BGB n. F.). Das Grundbuch ist auf den „Verbliebenen“ zu berichtigen (§ 22 GBO).
Entstehung, Vertretung
Die GbR entsteht gegenüber Dritten mit Teilnahme am Rechtsverkehr mit Zustimmung aller Gesellschafter, spätestens mit Registereintragung (§ 719 BGB n. F.).
Sie wird vorbehaltlich abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag von allen Gesellschaftern gemeinsam vertreten (§ 720 BGB n. F.).
PRAXISTIPPS
- Sichten Sie Ihren Bestand auf GbRs, die über Grund-/Immobilieneigentum verfügen und gehen Sie aktiv in die Ansprache bzgl. einer (frühzeitigen) Eintragung ins Gesellschaftsregister.
- Verlangen Sie in diesem Zusammenhang auch einen entsprechenden Registerauszug der GbR, um eine ordnungsgemäße Legitimierung sicherzustellen.
Beitragsnummer: 22767