Freitag, 6. September 2024

CSRD-Umsetzung: Nachhaltigkeitsbericht wird Pflicht

Die CSRD und ihre Bedeutung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Banken

Fabian Zissel, Partner, FSA PartmbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist neben der Offenlegungsverordnung (SFRD) und der EU-Taxonomie-Verordnung eine der drei Säulen der Sustainable Finance-Strategie der EU. Am 05. Januar 2023 in Kraft getreten, verpflichtete die CSRD die EU-Mitgliedsstaaten, die Richtlinie bis zum 06. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Diese Umsetzung ist jedoch aktuell noch ausstehend. Die neuen Anforderungen ersetzen die bisherigen Regelungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung und sind Teil des europäischen „Green Deal“. Mit diesen Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erhöhen, um damit Kapitalströme in nachhaltige Projekte und Unternehmen zu lenken.

Die CSRD stellt eine bedeutende Erweiterung der bisherigen Berichterstattungspflichten dar. Wo früher nur rund 500 große, kapitalmarktorientierte Unternehmen in Deutschland eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben mussten, wird die CSRD künftig mehr als 15.000 Unternehmen betreffen. Diese Berichterstattung muss nun zwingend im Lagebericht erfolgen, was die Integration von Nachhaltigkeitsinformationen in die finanzielle Berichterstattung erhöht und eine umfassendere Betrachtung der Unternehmensleistung ermöglicht.

Einordnung der CSRD in die Sustainable Finance-Strategie der EU

Die CSRD ist ein zentraler Bestandteil der EU-Sustainable-Finance-Strategie, die darauf abzielt, Kapitalflüsse in nachhaltige Technologien und Unternehmen umzulenken, um die Zielsetzungen des europäischen „Green Deal“ zu erreichen. Dieser sieht vor, Europa bis 2050 klimaneutral zu machen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung dieses Ziels ist die Umleitung von Kapitalströmen zugunsten nachhaltiger Technologien und Unternehmen. Die CSRD soll hierzu einen wesentlichen Beitrag leisten, indem sie die Transparenz und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung erhöht und somit Investoren und andere Stakeholder in die Lage versetzt, fundierte Entscheidungen zu treffen.

Institute im Anwendungsbereich der CSRD

Die CSRD erweitert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich. Neben großen kapitalmarktorientierten Unternehmen werden auch viele Kapitalgesellschaften ohne eine Kapitalmarktorientierung sowie ausgewählte Unternehmen in Drittländern, die in der EU tätig sind, erfasst. Für Kreditinstitute ergeben sich hierbei spezielle Anforderungen, da sie nach § 340a HGB ihre Jahresabschlüsse nach den Bestimmungen für große Kapitalgesellschaften aufstellen müssen. Die Kriterien zur Bestimmung der Berichtspflicht umfassen eine Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. Euro, Umsatzerlöse von über 50 Mio. Euro und mehr als 250 Mitarbeitende. Zwei dieser drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen erfüllt sein.

Besonderheiten der CSRD-Anwendungskriterien bei Kreditinstituten

Für Kreditinstitute gelten spezifische Regelungen, da sich ihre „Umsatzerlöse“ aus unterschiedlichen Ertragspositionen, wie Zinserträgen, Erträgen aus Wertpapieren, Provisionserträgen und sonstigen betrieblichen Erträgen, zusammensetzen. Dies erfordert eine detaillierte Überleitung dieser Positionen aus den Formblättern der RechKredV. Kreditinstitute, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, müssen erstmals im Jahr 2026 für das Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Diese Berichterstattung ist nicht nur eine regulatorische Pflicht, sondern bietet auch die Möglichkeit, das Engagement des Instituts für Nachhaltigkeit und Transparenz zu demonstrieren.

Kleine und nicht komplexe Kreditinstitute im Kontext der CSRD

Kleine und nicht komplexe Kreditinstitute im Sinne der CRR haben die Möglichkeit, bestimmte Erleichterungen in Anspruch zu nehmen. Diese Institute müssen die Nachhaltigkeitsberichterstattung erst ab dem Geschäftsjahr 2026 vornehmen und können darüber hinaus eine Opt-Out-Option nutzen, die es ihnen ermöglicht, die Berichterstattung erst ab 2028 umzusetzen. Diese Erleichterungen sollen die administrative und finanzielle Belastung für kleinere Institute reduzieren, während sie sich gleichzeitig auf die Implementierung der neuen Anforderungen vorbereiten können.

PRAXISTIPPS

  • Setzen Sie sich frühzeitig mit der Anwendungsrelevanz der CSRD auseinander und diskutieren Sie die Ergebnisse mit Ihrem Abschlussprüfer.
  • Stellen Sie frühzeitig Projektteams zusammen und achten Sie auf ganzheitliche Ansätze, bei denen nicht ausschließlich der Finanzbereich die Verantwortung für die Implementierung übernimmt.
  • Fokussieren Sie sich auf die Wesentlichkeitsanalyse gemäß der ESRS und greifen Sie dabei auf Schnittstellen zum ESG-Risikomanagement zurück.

Beitragsnummer: 22719

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